Da ist sie wieder, die Zeit des Rückblicks, des Vergebens und der Dankbarkeit! Vermutlich rotieren die meisten Unternehmen aktuell noch um ihre Weihnachtskarten, um eben jener Dankbarkeit Ausdruck zu verleihen, die sich über das Jahr hinweg Kunden und Mandanten gegenüber aufstaut. Weit weniger dankbar ist die Auswahl der richtigen Adressen. Verantwortliche müssen sich bei der Auswahl der Empfänger viel mehr Gedanken machen als das Christkind.
“Sollten Kunden oder Mandanten der Zusendung von Werbung widersprochen haben, so darf ihnen auch keine Weihnachtskarte mehr zugesendet werden.” – Eileen Binder
Anwendungsbereich DSGVO
Besteht der Weihnachtskarten-Verteiler aus Adressen, die sich lediglich aus Postanschriften von Unternehmen ohne konkreten Ansprechpartner zusammensetzen, so fehlt es am Personenbezug und die Grundsätze der DSGVO können (oder müssen) nicht herangezogen werden. Sobald ein Ansprechpartner im Unternehmen benannt ist, ist ein Personenbezug vorhanden und der Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Dies gilt erst recht bei Adressen von Privatpersonen.
Datenschutz vs. UWG
Ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet, ist die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage diese erlaubt. Diese Überlegung ist tatsächlich auch dann anzustellen, wenn es sich bei den Adressen „nur um betriebliche Kontaktadressen“ handelt. Die DSGVO selbst bietet in Art. 6 einen abschließenden Katalog an möglichen Rechtsgrundlagen. Welche davon einschlägig ist, lässt sich anhand des Zwecks der Verarbeitung herausfinden. Unternehmen und Werbende, die Weihnachtskarten an Mandanten und Kunden versenden, tun dies nicht nur ausschließlich zu dem Zweck, sich für die tolle Zusammenarbeit zu bedanken, sondern auch, um einmal mehr in das Gedächnis der Grußempfänger zurückzukehren. Diese Art von Kundenbindung, egal ob sie eletronisch oder per Post erfolgt, ist rechtlich als Werbung einzustufen.
Im Artikel Adresshandel und Datenschutz aus dem letzten Monat wurde bereits auf das Verhältnis zwischen DSGVO und UWG im Rahmen von Werbung eingegangen. Daher an dieser Stelle in verkürzter Form: Das Versenden von Weihnachtskarten kann eine dem berichtigten Interesse dienende Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO sein.
Die im Rahmen des berechtigten Interesses durchzuführende Interessenabwägung wird fast immer zugunsten des Unternehmes ausfallen. Grußempfänger dürfen und müssen in unserem Kulturkreis damit rechnen, Weihnachtspost zu erhalten, selbst dann, wenn zuvor nicht mehr als eine Visitenkarte ausgetauscht wurde. Insofern stellt das Zusenden von Weihnachtskarten ein sozialadäquates Verhalten dar, das dem Empfänger zugemutet werden kann.
Diese Auffassung vertritt auch der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz hinter dem zweiten Türchen seines Datenschutz-Adventskalenders. Der Türcheninhalt vernachlässigt allerdings die Tatsache, dass ausschließlich die Briefpost vom berechtigten Interesse gedeckt ist. Wer Weihnachtsgrüße per E‑Mail versendet kann sich nicht auf das berechtigte Interesse berufen. Der elektronische Versand ist nur erlaubt, wenn der Empfänger in die Verarbeitung zu Werbezwecken zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus dem UWG, dass bei der Versendung von E‑Mail-Werbung immer heranzuziehen ist. Die Differenzierung zwischen E‑Mail- und Briefpost unterläßt die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang.
Informationspflicht & Widerspruchsrecht
Sind die Weihnachtenkarten gewählt und der Verteiler aktualisiert, ist die Zeit reif für den Versand. Zu diesem Zeitpunkt kann vorausgesetzt werden, dass die Grußempfänger bereits über frühere Datenschutzinformationen im Rahmen der ursprünglichen Datenerhebung gemäß Artikel 13 oder 14 DSGVO informiert wurden, zu welchen Zwecken die Adressen verwendet werden, nämlich zur Werbung. Gleichfalls sollte zu diesem Zeitpunkt ein Hinweis erfolgen, dass der Zusendung von Werbung jederzeit widersprochen werden kann. Wie bei jeder Form von Werbung muss dieser Hinweis auch auf den Weihnachtskarten erscheinen, auch wenn er optisch die schöne Weihnachtsblase zum Platzen bringt. Sollten Kunden oder Mandanten der Zusendung von Werbung widersprochen haben, so darf ihnen auch keine Weihnachtskarte mehr zugesendet werden.
Fazit
Der Versand von Weihnachtskarten an Kunden und Mandanten ist von der DSGVO gedeckt, sofern es sich ausschließlich um Briefpost handelt. Auf das jederzeitige Widerpsruchsrecht ist auch auf der Weihnachtskarte hinzuweisen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Unternehmen gelassen und dankbar die guten Kundenbeziehungen feiern
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