Da ist sie wie­der, die Zeit des Rück­blicks, des Ver­ge­bens und der Dank­bar­keit! Ver­mut­lich rotie­ren die  meis­ten Unter­neh­men aktu­ell noch um ihre Weih­nachts­kar­ten, um eben jener Dank­bar­keit Aus­druck zu ver­lei­hen, die sich über das Jahr hin­weg Kun­den und Man­dan­ten gegen­über auf­staut. Weit weni­ger dank­bar ist die Aus­wahl der rich­ti­gen Adres­sen. Ver­ant­wort­li­che müs­sen sich bei der Aus­wahl der Emp­fän­ger viel mehr Gedan­ken machen als das Christ­kind.

Soll­ten Kun­den oder Man­dan­ten der Zusen­dung von Wer­bung wider­spro­chen haben, so darf ihnen auch kei­ne Weih­nachts­kar­te mehr zuge­sen­det wer­den.” – Eileen Binder

Anwendungsbereich DSGVO

Besteht der Weihnachtskarten-Verteiler aus Adres­sen, die sich ledig­lich aus Post­an­schrif­ten von Unter­neh­men ohne kon­kre­ten Ansprech­part­ner zusam­men­set­zen, so fehlt es am Per­so­nen­be­zug und die Grund­sät­ze der DSGVO kön­nen (oder müs­sen) nicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Sobald ein Ansprech­part­ner im Unter­neh­men benannt ist, ist ein Per­so­nen­be­zug vor­han­den und der Anwen­dungs­be­reich der DSGVO ist eröff­net. Dies gilt erst recht bei Adres­sen von Privatpersonen.

Datenschutz vs. UWG

Ist der Anwen­dungs­be­reich der DSGVO eröff­net, ist die Daten­ver­ar­bei­tung nur zuläs­sig, wenn eine Rechts­grund­la­ge die­se erlaubt. Die­se Über­le­gung ist tat­säch­lich auch dann anzu­stel­len, wenn es sich bei den Adres­sen „nur um betrieb­li­che Kon­takt­adres­sen“ han­delt. Die DSGVO selbst bie­tet in Art. 6 einen abschlie­ßen­den Kata­log an mög­li­chen Rechts­grund­la­gen. Wel­che davon ein­schlä­gig ist, lässt sich anhand des Zwecks der Ver­ar­bei­tung her­aus­fin­den. Unter­neh­men und Wer­ben­de, die Weih­nachts­kar­ten an Man­dan­ten und Kun­den ver­sen­den, tun dies nicht nur aus­schließ­lich zu dem Zweck, sich für die tol­le Zusam­men­ar­beit zu bedan­ken, son­dern auch, um ein­mal mehr in das Gedäch­nis der Gruß­emp­fän­ger zurück­zu­keh­ren. Die­se Art von Kun­den­bin­dung, egal ob sie ele­tro­nisch oder per Post erfolgt, ist recht­lich als Wer­bung einzustufen.

Im Arti­kel Adress­han­del und Daten­schutz aus dem letz­ten Monat wur­de bereits auf das Ver­hält­nis zwi­schen DSGVO und UWG  im Rah­men von Wer­bung ein­ge­gan­gen. Daher an die­ser Stel­le in ver­kürz­ter Form: Das Ver­sen­den von Weih­nachts­kar­ten kann eine dem berich­tig­ten Inter­es­se die­nen­de Ver­ar­bei­tung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO sein.

Die im Rah­men des berech­tig­ten Inter­es­ses durch­zu­füh­ren­de Inter­es­sen­ab­wä­gung wird fast immer zuguns­ten des Unter­neh­mes aus­fal­len. Gruß­emp­fän­ger dür­fen und müs­sen in unse­rem Kul­tur­kreis damit rech­nen, Weih­nachts­post zu erhal­ten, selbst dann, wenn zuvor nicht mehr als eine Visi­ten­kar­te aus­ge­tauscht wur­de. Inso­fern stellt das Zusen­den von Weih­nachts­kar­ten ein sozi­al­ad­äqua­tes Ver­hal­ten dar, das dem Emp­fän­ger zuge­mu­tet wer­den kann.

Die­se  Auf­fas­sung ver­tritt auch der Daten­schutz­be­auf­trag­te von Rheinland-Pfalz hin­ter dem zwei­ten Tür­chen sei­nes Datenschutz-Advents­ka­len­ders. Der Tür­chen­in­halt ver­nach­läs­sigt aller­dings die Tat­sa­che, dass aus­schließ­lich die Brief­post vom berech­tig­ten Inter­es­se gedeckt ist. Wer Weih­nachts­grü­ße per E‑Mail ver­sen­det kann sich nicht auf das berech­tig­te Inter­es­se beru­fen. Der elek­tro­ni­sche Ver­sand ist nur erlaubt, wenn der Emp­fän­ger in die Ver­ar­bei­tung zu Wer­be­zwe­cken zuvor aus­drück­lich ein­ge­wil­ligt hat. Dies ergibt sich aus dem UWG, dass bei der Ver­sen­dung von E‑Mail-Werbung immer her­an­zu­zie­hen ist. Die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen E‑Mail- und Brief­post unter­läßt die Auf­sichts­be­hör­de in die­sem Zusammenhang.

Informationspflicht & Widerspruchsrecht

Sind die Weih­nach­ten­kar­ten gewählt und der Ver­tei­ler aktua­li­siert, ist die Zeit reif für den Ver­sand. Zu die­sem Zeit­punkt kann vor­aus­ge­setzt wer­den, dass die Gruß­emp­fän­ger bereits über frü­he­re Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen im Rah­men der ursprüng­li­chen Daten­er­he­bung gemäß Arti­kel 13 oder 14 DSGVO infor­miert wur­den, zu wel­chen Zwe­cken die Adres­sen ver­wen­det wer­den, näm­lich zur Wer­bung. Gleich­falls soll­te zu die­sem Zeit­punkt ein Hin­weis erfol­gen, dass der Zusen­dung von Wer­bung jeder­zeit wider­spro­chen wer­den kann. Wie bei jeder Form von Wer­bung muss die­ser Hin­weis auch auf den Weih­nachts­kar­ten erschei­nen, auch wenn er optisch die schö­ne Weih­nachts­bla­se zum Plat­zen bringt. Soll­ten Kun­den oder Man­dan­ten der Zusen­dung von Wer­bung wider­spro­chen haben, so darf ihnen auch kei­ne Weih­nachts­kar­te mehr zuge­sen­det werden.

Fazit

Der Ver­sand von Weih­nachts­kar­ten an Kun­den und Man­dan­ten ist von der DSGVO gedeckt, sofern es sich aus­schließ­lich um Brief­post han­delt. Auf das jeder­zei­ti­ge Wider­ps­ruchs­recht ist auch auf der Weih­nachts­kar­te hin­zu­wei­sen. Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kön­nen Unter­neh­men gelas­sen und dank­bar die guten Kun­den­be­zie­hun­gen feiern

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Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz