Die erfor­der­li­che Auf­zeich­nung geleis­te­ter Erste-Hilfe-Maßnahmen in Unter­neh­men, Behör­den, Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und in Schu­len erfol­gen in der Pra­xis meist in soge­nann­ten Ver­band­bü­chern. Wie sind die­se Auf­zeich­nun­gen daten­schutz­recht­lich zu bewer­ten und was gilt es bei der Orga­ni­sa­ti­on der Auf­zeich­nun­gen zu beachten? 

 

Die in vie­len Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen vor­herr­schen­den Unsi­cher­hei­ten grün­den meist nur auf feh­len­dem Detail­wis­sen und las­sen sich viel­mals ohne Wei­te­res lösen.” – Mat­thi­as Herkert

§ 24 Abs. 6 der DGUV Vor­schrift 1 besagt, dass der Unter­neh­mer dafür Sor­ge zu tra­gen hat, dass jede Erste-Hilfe-Leistung doku­men­tiert wird, da die­se Auf­zeich­nun­gen hel­fen, Unfall­schwer­punk­te im Betrieb zu iden­ti­fi­zie­ren und damit eine wich­ti­ge Grund­la­ge für die Pla­nung und Orga­ni­sa­ti­on der Ers­ten Hil­fe und des betrieb­li­chen Ret­tungs­we­sens lie­fern. Wei­ter besteht hier auch ein versicherungs¬rechtlicher Aspekt, da mit der Auf­zeich­nung im Ein­zel­fall der Nach­weis für das Vor­lie­gen eines Arbeits­un­falls geführt wer­den kann.
Und spä­tes­tens durch die­sen Zweck bekommt die Auf­zeich­nung einen daten­schutz­recht­li­chen Aspekt. Neben Datum und Uhr­zeit des Unfal­les, dem Ort, Her­gang, Art und Umfang der Ver­let­zung sowie dem Datum und der Uhr­zeit der Erste-Hilfe-Leistung wer­den nun auch der Name des Ver­letz­ten, der Name des Erste-Hilfe-Leistenden sowie die Namen mög­li­cher Zeu­gen rele­vant und in die Auf­zeich­nung einfließen.

Das Ver­band­buch ist daten­schutz­recht­lich relevant

Völ­lig unstrit­tig betref­fen die Ein­tra­gun­gen in Ver­bands­bü­cher damit ganz zwin­gend auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Gesund­heits­da­ten und fal­len unter die Rege­lun­gen des Art. 9 DSGVO und des § 22 BDSG. Da es sich zudem meist um Daten von Beschäf­tig­ten han­delt, ist wei­ter­hin auch § 26 BDSG zu beachten.

Die daten­schutz­si­che­re Orga­ni­sa­ti­on des Verbandbuches

Die Aus­ge­stal­tung eines daten­schutz­recht­lich sinn­vol­len und zuläs­si­gen Umgangs mit dem The­ma hängt nun ganz wesent­lich davon ab, wie der Pro­zess im jewei­li­gen Unter­neh­men orga­ni­siert ist oder zukünf­tig orga­ni­siert wer­den soll.
Wenn die Ein­tra­gun­gen zum Bei­spiel nur und aus­schließ­lich durch den oder die Erst­hel­fer erfol­gen, ist der Per­so­nen­kreis, wel­cher Ein­sicht in die Daten hat, begrenzt. Eine regel­mä­ßi­ge oder wei­ter­rei­chen­de Ver­pflich­tung und Schu­lung der Per­so­nen kann hier bereits eine sinn­vol­le und ziel­füh­ren­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­me zur Berück­sich­ti­gung des Daten­schut­zes sein. In die­sem Fall müss­te das Ver­band­buch für ande­re Beschäf­tig­te völ­lig unzu­gäng­lich ver­schlos­sen gehal­ten wer­den, sodass eine unbe­rech­tig­te oder „ver­se­hent­li­che“ Kennt­nis­nah­me der Daten zumin­dest bei ver­nünf­ti­gem Ermes­sen nicht mehr wahr­schein­lich ist.

Sol­len die Ver­let­zun­gen dage­gen, wie in der Pra­xis viel­mals üblich, von den Beschäf­tig­ten selbst ein­ge­tra­gen wer­den, ist eine „Ein­tra­gung“ in ein fort­lau­fen­des Ver­band­buch aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht kaum mög­lich. Unter ande­rem der DGUV greift hier­zu bereits seit län­ge­rer Zeit die Idee eines „Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen“ auf, der alter­na­tiv zum klas­si­schen Ver­band­buch genutzt wer­den kann. Der Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen kann dann aus­ge­füllt z.B. beim Erst­hel­fer abge­ge­ben oder in einen ver­schlos­se­nen „Ver­band­brief­kas­ten“ ein­ge­wor­fen werden.
In kei­nem Fall soll­te das Ver­band­buch im Erste-Hilfe-Bereich oder an einer ähn­lich expo­nier­ten Stel­le für alle oder vie­le Per­so­nen zugäng­lich gela­gert und ver­wahrt werden.

Wie lan­ge muss das Ver­band­buch auf­ge­ho­ben werden?

Gemäß § 24 Abs. 6 DGUV Vor­schrift 1 hat der Unter­neh­mer dafür sor­gen zu tra­gen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung nach der Doku­men­ta­ti­on fünf Jah­re lang ver­füg­bar gehal­ten wird. Anschlie­ßend ent­fällt aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht der Zweck einer wei­te­ren Ver­wah­rung und der ent­spre­chen­de Doku­men­ta­ti­ons­bo­gen aus dem Ver­band­buch kann nun (beach­te: Art. 5 Abs. 2 DSGVO) datenschutz¬konform ver­nich­tet werden.

Fazit

Der daten­schutz­recht­lich kor­rek­te und rechts­si­che­re Umgang mit dem Ver­band­buch stellt an die Pra­xis regel­mä­ßig kei­ne hohen orga­ni­sa­to­ri­schen Hür­den. Die noch immer in vie­len Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen vor­herr­schen­den Unsi­cher­hei­ten grün­den meist auf feh­len­dem Detail­wis­sen und las­sen sich viel­mals ohne Wei­te­res lösen.

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Autor des Artikels:

Matthias Herkert

Leiter Fachbereich Consulting und externer Datenschutzbeauftragter