Fund­rai­sing, d.h. die sys­te­ma­ti­sche Ein­wer­bung von ins­be­son­de­re Geld­leis­tun­gen für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, ist für vie­le kirch­li­che Ein­rich­tun­gen inzwi­schen ein wich­ti­ger Bereich zur Finan­zie­rung ihrer Auf­ga­ben. Vie­le sozia­le Leis­tun­gen und Ange­bo­te sind heu­te außer­halb staat­li­cher Bei­hil­fen ohne Spen­den­ein­wer­bun­gen kaum mehr mög­lich. Soweit hier­bei per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den, sind die Vor­schrif­ten des Daten­schut­zes zu beachten.

 

Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten aus den Gemein­de­mit­glie­der­ver­zeich­nis­sen sowohl der katho­li­schen wie auch der evan­ge­li­schen Kir­chen­ge­mein­den sind … in vie­len Fäl­len die Basis des Fund­rai­sin­gs.” – Mat­thi­as Herkert

Spendenwerbung zielt häufig auf Gemeindemitglieder

Die Daten der Gemein­de­mit­glie­der­ver­zeich­nis­se wer­den hier­bei auf Grund­la­ge des § 42 Bun­des­mel­de­ge­setz (BMG) und unter Beach­tung mög­li­cher Aus­kunfts­sper­ren gemäß § 51 BMG durch die staat­li­chen Mel­de­stel­len den ver­fass­ten Kir­chen übermittelt.

Der Umfang und die Nut­zung die­ser per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ist jedoch sowohl durch staat­li­ches Recht (§ 42 Abs. 1 S. 1 BMG) als auch durch katho­li­sches Kir­chen­recht (§ 5 Abs. 3 KMAO) inner­halb der Gemein­den auf die für die Erfül­lung des recht­mä­ßi­gen kirch­li­chen Auf­trags (Ver­kün­di­gung, Seel­sor­ge und Nächs­ten­lie­be) erfor­der­li­chen Zwe­cke begrenzt.

Neben die­sen Auf­ga­ben der Kir­chen­ge­mein­den, wie etwa dem Ver­sand von Ein­la­dun­gen zu Sakra­ments­spen­dun­gen und Ver­an­stal­tun­gen, der Zustel­lung des Pfarr­briefs und der Durch­füh­rung von Haus­be­su­chen gehört auch das Sam­meln von Spen­den­bei­trä­gen zu den ele­men­ta­ren Auf­ga­ben der Kir­che (i.d.S. auch der Diö­ze­san­da­ten­schutz­be­auf­trag­te des Erz­bis­tums Ham­burg und der Bis­tü­mer Hil­des­heim und Osna­brück).


Wahrung kirchlicher Interessen als Rechtsgrundlage

Aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht kann die Daten­ver­ar­bei­tung aus Gemein­de­mit­glie­der­ver­zeich­nis­sen, soweit inner­halb der Kir­chen­ge­mein­den, auf § 6 Abs. 1 lit. f KDG, die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zur Wah­rung von Auf­ga­ben, die im kirch­li­chen Inter­es­se lie­gen, gestützt werden.


Verarbeitung der Daten aus Gemeindemitgliederverzeichnissen durch Caritasverbände

Für die Diözesan-Caritasverbände, ihre Unter­glie­de­run­gen und ihre Fach­ver­bän­de ist die Situa­ti­on indes nicht so ein­deu­tig. Hier fehlt es in den meis­ten Bis­tü­mern und Erz­bis­tü­mern bis­lang viel­fach noch gänz­lich an Rege­lun­gen. Oder vor­han­de­ne Rege­lun­gen, wel­che die Nut­zung der Daten von Gemein­de­mit­glie­dern zulie­ßen, bezie­hen sich auf nicht mehr anwend­ba­res Recht.

Wäh­rend etwa die Erz­diö­ze­se Frei­burg mit ihrer „Aus­füh­rungs­vor­schrift zur Ord­nung über den kirch­li­chen Daten­schutz zur Gewähr­leis­tung des Daten­schut­zes bei Fundraising-Maßnahmen (AV1-KDO)“ sich noch auf die bis zum 23. Mai 2018 gül­ti­gen Anord­nung über den Kirch­li­chen Daten­schutz (KDO) bezieht, hat bis­lang ledig­lich das Bis­tum Hil­des­heim seit dem 01.07.2019 mit sei­ner „Anord­nung zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten bei der Durch­füh­rung von Fundraising-Maßnahmen im Bis­tum Hil­des­heim — Fund­rO“ aktu­ell eine Fund­rai­sin­g­ord­nung, wel­che das Gesetz über den Kirch­li­chen Daten­schutz  (KDG) berücksichtigt.

Und auch wenn der gemein­sa­me Diö­ze­san­da­ten­schutz­be­auf­trag­te des Erz­bis­tums Ham­burg und der Bis­tü­mer Hil­des­heim und Osna­brück in sei­nen FAQs zur Anwen­dung des KDG im Pfarr­bü­ro (Link zum exter­nen Doku­ment) aus­drück­lich dar­auf hin­weist, dass im Bereich sei­ner Daten­schutz­auf­sicht auch außer­halb einer kon­kre­ten Fund­rai­sin­g­ord­nung Fundraising-Maßnahmen „unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen“ für die in § 1 Abs. 2 KDG genann­ten Stel­len zuläs­sig sei­en, bleibt hier doch regel­mä­ßig eine nicht uner­heb­li­che Rechts­un­si­cher­heit für die Geschäfts­füh­run­gen und Vor­stän­de der Verbände.


Datenschutzrechtlicher Lösungsansatz zum Fundraising für Caritasverbände

Ein wohl von den Daten­schutz­auf­sich­ten als zuläs­sig ein­ge­stuf­ter Weg im Rah­men des § 6 Abs. 1 lit. f KDG sind Spen­den­auf­ru­fe an Gemein­de­mit­glie­der unter Nut­zung der kirch­li­chen Mel­de­da­ten durch die jewei­li­ge Kir­chen­ge­mein­de in Zusam­men­ar­beit mit dem dor­ti­gen Cari­tas­ver­band und unter Nut­zung der in den Ver­bän­den regel­mä­ßig pro­fes­sio­nel­le­ren Verwaltung- und Fund­rai­sin­g­struk­tu­ren. Auch in die­sen Fäl­len ist eine Mit­tel­ver­wen­dung für The­men inner­halb der auf­ru­fen­den Pfar­rei bezie­hungs­wei­se der jewei­li­gen Gemein­de im Sin­ne der Auf­ga­ben im kirch­li­chen Inter­es­se erforderlich.

Da zudem eini­ge „Fall­stri­cke“ und for­ma­le Vor­aus­set­zun­gen zu beach­ten sind, soll­ten die Vor­stän­de bezie­hungs­wei­se die in den Ein­rich­tun­gen zustän­di­gen Stel­len sich früh­zei­tig bereits in der Pla­nungs­pha­se der Fundraising-Maßnahmen mit dem betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten abstim­men oder exter­nes Datenschutz-Know-How in Anspruch nehmen.

Fazit

Der Erfolg von Fundraising-Maßnahmen grün­det ganz wesent­lich auf der Aus­wahl und Anspra­che rich­ti­ger Ziel­grup­pe. Die­se scheint im Fall kirch­li­cher Ein­rich­tun­gen meist schnell gefun­den, eine daten­schutz­recht­li­che Zuläs­sig­keit der Anspra­che soll­te jedoch stets kri­tisch geprüft werden.

Bis die von zahl­rei­chen Bis­tü­mern ange­kün­dig­ten Fund­rai­sin­g­ord­nun­gen neu erstellt oder noch unter der KDO erstell­te Anord­nun­gen an das neue kirch­li­che Daten­schutz­recht ange­passt wer­den, gilt es indes, Fundraising-Maßnahmen unter Nut­zung der Daten von Gemein­de­mit­glie­der­ver­zeich­nis­sen daten­schutz­recht­lich belast­bar zu begrün­den und zu organisieren.

Die Ein­be­zie­hung des betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten in die Pla­nung der Maß­nah­men ist hier regel­mä­ßig not­wen­dig, um die Rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen zu wah­ren und in den Ver­bän­den und Ein­rich­tun­gen neben den juris­ti­schen Risi­ken kei­nen Image- und Ruf­schä­den zu orga­ni­sie­ren, der dem kirch­li­chen Auf­trag ent­ge­gen stünde.

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Autor des Artikels:

Matthias Herkert

Leiter Fachbereich Consulting und externer Datenschutzbeauftragter