Nach­dem der EuGH in sei­nem Urteil vom 01.10.2019 fest­ge­stellt hat, dass Coo­kies zu Zwe­cken der Wer­bung oder des Trackings nur noch mit akti­ver Ein­wil­li­gung der Nut­zer ein­ge­setzt wer­den dür­fen, liegt es nun am BGH, ein abschlie­ßen­des Urteil zu fäl­len. Der Ver­hand­lungs­ter­min ist für den 30. Janu­ar 2020 angesetzt. 

 

” Ver­mut­lich kann aber davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass auch in Deutsch­land die Opt-In-Pflicht für das Spei­chern von Coo­kies kom­men wird.” – Eileen Binder

Bereits 2017 hat­ten der BGH den Rich­tern des EuGH ver­schie­de­ne Fra­gen zur Ein­wil­li­gung in die Spei­che­rung von Coo­kies vor­ge­legt. Kon­kret woll­te der BGH eine Fest­stel­lung dar­über, ob ein vor­ausge­wähl­tes Ankreuz­käst­chen einer Ein­wil­li­gung gleich­steht, ob es einen Unter­schied hin­sicht­lich der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie dem Set­zen von und dem Zugriff auf Coo­kies gibt und wel­che Infor­ma­tio­nen dem Nut­zer einer Web­site beim Ein­satz von Coo­kies zu ertei­len sind.

In unse­rem Blog-Beitrag EuGH-Urteil: Werbe-Cookies nur noch mit Ein­wil­li­gung vom 16.10.2019 haben wir über die Fest­stel­lun­gen des EuGH berichtet.

Beson­ders bemer­kens­wert war danach, dass vor­ausge­wähl­te Ankreuz­käst­chen nicht zuläs­sig sind, um eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung ein­zu­ho­len. Es müs­se viel­mehr eine akti­ve Hand­lung des Nut­zers vor­aus­ge­hen, um in eine Daten­ver­ar­bei­tung ein­zu­wil­li­gen. Cookie-Banner dür­fen daher nicht mehr ledig­lich auf den Ein­satz von Coo­kies hin­wei­sen und bei­spiels­wei­se mit einem Klick auf „OK“ oder „Ver­stan­den“ vom Nut­zer weg­ge­klickt werden.

Damit hat das Urteil auch den deut­schen Son­der­weg über das Tele­me­di­en­ge­setz (= TMG) gekippt. Bis­her hat­ten sich Website-Betreiber auf die Opt-Out-Lösung des TMG beru­fen. Mit der Fest­stel­lung, dass Nut­zer aktiv in die Ver­ar­bei­tung ein­wil­li­gen müs­sen, wider­spricht das TMG nun der euro­päi­schen Recht­spre­chung. Folgt der BGH dem EuGH, wird er mög­li­cher­wei­se die DSGVO als vor­ran­gig anwend­ba­res Recht erklären.

Schließ­lich stell­ten die Rich­ter des EuGH fest, dass es kei­nen Unter­schied mache, ob durch den Ein­satz eines Coo­kies per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den oder (aus­schließ­lich) anony­me Daten. Da der Schutz der Pri­vat­sphä­re des ein­zel­nen Nut­zers im Mit­tel­punkt ste­he, kom­me es gera­de nicht dar­auf an, wel­cher Art die ver­ar­bei­te­ten Daten seien.

Kon­kret­heit und Zeit­punkt der Ein­wil­li­gung wei­ter­hin unklar

Unklar blieb nach dem Urteil des EuGH, ob die Ein­wil­li­gung für jeden Cookie-Anbieter ein­ge­holt wer­den muss oder ob die Ein­wil­li­gung in gan­ze Cookie-Gruppen aus­rei­che. Eben­falls offen blieb die span­nen­de Fra­ge, ob eine Ein­wil­li­gung in das Spei­chern von Coo­kies über­haupt ein­ge­holt wer­den muss. Die dem EuGH vor­ge­leg­ten Fra­gen waren unter der Vor­aus­set­zung gestellt wor­den, dass eine Ein­wil­li­gung ein­ge­holt wer­de. Ob die Ein­wil­li­gung des Nut­zers in das Spei­chern von Coo­kies im kon­kre­ten Sach­ver­halt über­haupt not­wen­dig ist, wur­de also gar nicht in Fra­ge gestellt.

Fazit

Das Urteil des BGH wird daher nicht weni­ger gespannt erwar­tet wie das Urteil des EuGH im ver­gan­ge­nen Okto­ber. Zwar wird sich der BGH nicht zu den bei­den noch unge­klär­ten Fra­gen äußern, dafür kann mit einem abschlie­ßen­dem Ergeb­nis gerech­net wer­den, ob das TMG in sei­ner jet­zi­gen Fas­sung in Deutsch­land wei­ter­hin anwend­bar ist. Ver­mut­lich kann aber davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass auch in Deutsch­land die Opt-In-Pflicht für das Spei­chern von Coo­kies kom­men wird. Die Ent­schei­der, ins­be­son­de­re in Unter­neh­men mit umfang­rei­chen Online-Marketingaktivitäten, sind daher gut bera­ten, die­se Ent­wick­lung für zukünf­ti­ge Aktio­nen und Maß­nah­men schon heu­te vor­aus­zu­pla­nen und ent­spre­chen­de Umstel­lungs­stra­te­gien vorzuhalten.

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Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz