Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 01.10.2019 festgestellt hat, dass Cookies zu Zwecken der Werbung oder des Trackings nur noch mit aktiver Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden dürfen, liegt es nun am BGH, ein abschließendes Urteil zu fällen. Der Verhandlungstermin ist für den 30. Januar 2020 angesetzt.
” Vermutlich kann aber davon ausgegangen werden, dass auch in Deutschland die Opt-In-Pflicht für das Speichern von Cookies kommen wird.” – Eileen Binder
Bereits 2017 hatten der BGH den Richtern des EuGH verschiedene Fragen zur Einwilligung in die Speicherung von Cookies vorgelegt. Konkret wollte der BGH eine Feststellung darüber, ob ein vorausgewähltes Ankreuzkästchen einer Einwilligung gleichsteht, ob es einen Unterschied hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie dem Setzen von und dem Zugriff auf Cookies gibt und welche Informationen dem Nutzer einer Website beim Einsatz von Cookies zu erteilen sind.
In unserem Blog-Beitrag EuGH-Urteil: Werbe-Cookies nur noch mit Einwilligung vom 16.10.2019 haben wir über die Feststellungen des EuGH berichtet.
Besonders bemerkenswert war danach, dass vorausgewählte Ankreuzkästchen nicht zulässig sind, um eine wirksame Einwilligung einzuholen. Es müsse vielmehr eine aktive Handlung des Nutzers vorausgehen, um in eine Datenverarbeitung einzuwilligen. Cookie-Banner dürfen daher nicht mehr lediglich auf den Einsatz von Cookies hinweisen und beispielsweise mit einem Klick auf „OK“ oder „Verstanden“ vom Nutzer weggeklickt werden.
Damit hat das Urteil auch den deutschen Sonderweg über das Telemediengesetz (= TMG) gekippt. Bisher hatten sich Website-Betreiber auf die Opt-Out-Lösung des TMG berufen. Mit der Feststellung, dass Nutzer aktiv in die Verarbeitung einwilligen müssen, widerspricht das TMG nun der europäischen Rechtsprechung. Folgt der BGH dem EuGH, wird er möglicherweise die DSGVO als vorrangig anwendbares Recht erklären.
Schließlich stellten die Richter des EuGH fest, dass es keinen Unterschied mache, ob durch den Einsatz eines Cookies personenbezogene Daten verarbeitet werden oder (ausschließlich) anonyme Daten. Da der Schutz der Privatsphäre des einzelnen Nutzers im Mittelpunkt stehe, komme es gerade nicht darauf an, welcher Art die verarbeiteten Daten seien.
Konkretheit und Zeitpunkt der Einwilligung weiterhin unklar
Unklar blieb nach dem Urteil des EuGH, ob die Einwilligung für jeden Cookie-Anbieter eingeholt werden muss oder ob die Einwilligung in ganze Cookie-Gruppen ausreiche. Ebenfalls offen blieb die spannende Frage, ob eine Einwilligung in das Speichern von Cookies überhaupt eingeholt werden muss. Die dem EuGH vorgelegten Fragen waren unter der Voraussetzung gestellt worden, dass eine Einwilligung eingeholt werde. Ob die Einwilligung des Nutzers in das Speichern von Cookies im konkreten Sachverhalt überhaupt notwendig ist, wurde also gar nicht in Frage gestellt.
Fazit
Das Urteil des BGH wird daher nicht weniger gespannt erwartet wie das Urteil des EuGH im vergangenen Oktober. Zwar wird sich der BGH nicht zu den beiden noch ungeklärten Fragen äußern, dafür kann mit einem abschließendem Ergebnis gerechnet werden, ob das TMG in seiner jetzigen Fassung in Deutschland weiterhin anwendbar ist. Vermutlich kann aber davon ausgegangen werden, dass auch in Deutschland die Opt-In-Pflicht für das Speichern von Cookies kommen wird. Die Entscheider, insbesondere in Unternehmen mit umfangreichen Online-Marketingaktivitäten, sind daher gut beraten, diese Entwicklung für zukünftige Aktionen und Maßnahmen schon heute vorauszuplanen und entsprechende Umstellungsstrategien vorzuhalten.
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