Der BGH hat heute sein Urteil zum Umgang mit Cookies zu Werbezwecken gesprochen. Werbe-Cookies dürfen nun nur noch mit einer aktiven Einwilligung des Nutzers gesetzt werden. Damit sind viele deutsche Cookie-Banner unzulässig geworden. Website-Betreiber und insbesondere die Werbebranche im Internet müssen kurzfristig reagieren.
“Groß überraschen dürfte das Urteil jedoch niemanden, hatte doch bereits der EuGH im November 2019 geurteilt, dass Cookies zu Werbezwecken nur mit einer aktiven Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürfen. Es war daher abzusehen, dass Third-Party-Cookies keine einfache Daseinsberechtigung mehr genießen würden.” – Eileen Binder
Entscheidung des EuGH
Im sogenannten „Planet49“-Urteil hatte der BGH dem EuGH Fragen zur Verwendung von Cookies zu Werbezwecken vorab zur Klärung vorgelegt. Konkret wollte der BGH wissen, ob ein vorausgewähltes Ankreuzkästchen einer Einwilligung gleichsteht, ob es einen Unterschied hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie dem Setzen von und dem Zugriff auf Cookies gibt und welche Informationen dem Nutzer einer Website beim Einsatz von Cookies zu erteilen sind.
Die mit Abstand wichtigste Frage lautete, ob eine Einwilligung wirksam erteilt sei, wenn das Ankreuzkästchen vorausgewählt ist. Die Entscheidung des EuGH hierzu versprach ein Beben in der gesamten Werbe-Branche inklusive weitreichender Konsequenzen für die Hauptfinanzierungssäule einiger Unternehmen.
Der EuGH entschied, dass vorausgewählte Ankreuzkästchen nicht zulässig sind, um eine wirksame Einwilligung einzuholen. Es müsse vielmehr eine aktive Handlung des Nutzers vorausgehen, um in eine Datenverarbeitung einzuwilligen. Damit widersprach der EuGH dem bisher gewählten deutschen Sonderweg über das Telemediengesetz, wonach ein Opt-Out durch den Nutzer genügen würde und erklärte den deutschen Sonderweg für nicht europarechtskonform.
BGH folgt der Entscheidung des EuGH
Die BGH-Richter folgen in ihrer Entscheidung weitestgehend der Argumentation des EuGH und bestätigen, dass vorangekreuzte Cookie-Banner den Nutzer unangemessen benachteiligen. Damit ist der Einsatz von Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens, um individualisierte Werbung zu schalten, nur noch nach einer aktiven Handlung des Nutzers zulässig.
Das Urteil muss nun Bewegung in den Umgang mit Cookies bei Nutzung von Webseiten bringen. Denn die überwiegende Zahl an Website-Betreibern weist in einem Cookie-Banner lediglich darauf hin, dass Cookies „zur Optimierung der Website“ eingesetzt werden. Meist können die Banner ausschließlich über einen einfachen Klick auf „OK“ oder „Verstanden“ vom Nutzer weggeklickt werden.
Fazit
Das Urteil ist für so ziemlich jeden Betreiber einer Website in Deutschland relevant, da derzeit (noch) die weit überwiegende Mehrheit der deutschen Webseiten ein falsch gestaltetes Cookie-Banner nutzt. Verantwortliche Stellen, die über den Einsatz von Cookies das Nutzerverhalten auswerten und darauf basierend individualisierte Werbung schalten, sind angehalten kurzfristig mit der Anpassung ihrer Website auf die Ergebnisse des Urteils zu beginnen. Neben der Anpassung des Cookie-Banners und der Einholung einer Einwilligung der Nutzer, muss auch die Datenschutzerklärung geprüft und möglicherweise angepasst werden.
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