Der BGH hat heu­te sein Urteil zum Umgang mit Coo­kies zu Wer­be­zwe­cken gespro­chen. Werbe-Cookies dür­fen nun nur noch mit einer akti­ven Ein­wil­li­gung des Nut­zers gesetzt wer­den. Damit sind vie­le deut­sche Cookie-Banner unzu­läs­sig gewor­den. Website-Betreiber und ins­be­son­de­re die Wer­be­bran­che im Inter­net müs­sen kurz­fris­tig reagieren. 

 

 

Groß über­ra­schen dürf­te das Urteil jedoch nie­man­den, hat­te doch bereits der EuGH im Novem­ber 2019 geur­teilt, dass Coo­kies zu Wer­be­zwe­cken nur mit einer akti­ven Ein­wil­li­gung des Nut­zers gesetzt wer­den dür­fen. Es war daher abzu­se­hen, dass Third-Party-Cookies kei­ne ein­fa­che Daseins­be­rech­ti­gung mehr genie­ßen wür­den.” – Eileen Binder

Ent­schei­dung des EuGH

Im soge­nann­ten „Planet49“-Urteil hat­te der BGH dem EuGH Fra­gen zur Ver­wen­dung von Coo­kies zu Wer­be­zwe­cken vor­ab zur Klä­rung vor­ge­legt. Kon­kret woll­te der BGH wis­sen, ob ein vor­ausge­wähl­tes Ankreuz­käst­chen einer Ein­wil­li­gung gleich­steht, ob es einen Unter­schied hin­sicht­lich der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie dem Set­zen von und dem Zugriff auf Coo­kies gibt und wel­che Infor­ma­tio­nen dem Nut­zer einer Web­site beim Ein­satz von Coo­kies zu ertei­len sind.

Die mit Abstand wich­tigs­te Fra­ge lau­te­te, ob eine Ein­wil­li­gung wirk­sam erteilt sei, wenn das Ankreuz­käst­chen vor­ausge­wählt ist. Die Ent­schei­dung des EuGH hier­zu ver­sprach ein Beben in der gesam­ten Werbe-Branche inklu­si­ve weit­rei­chen­der Kon­se­quen­zen für die Haupt­fi­nan­zie­rungs­säu­le eini­ger Unternehmen.

Der EuGH ent­schied, dass vor­ausge­wähl­te Ankreuz­käst­chen nicht zuläs­sig sind, um eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung ein­zu­ho­len. Es müs­se viel­mehr eine akti­ve Hand­lung des Nut­zers vor­aus­ge­hen, um in eine Daten­ver­ar­bei­tung ein­zu­wil­li­gen. Damit wider­sprach der EuGH dem bis­her gewähl­ten deut­schen Son­der­weg über das Tele­me­di­en­ge­setz, wonach ein Opt-Out durch den Nut­zer genü­gen wür­de und erklär­te den deut­schen Son­der­weg für nicht europarechtskonform.

BGH folgt der Ent­schei­dung des EuGH

Die BGH-Richter fol­gen in ihrer Ent­schei­dung wei­test­ge­hend der Argu­men­ta­ti­on des EuGH und bestä­ti­gen, dass vor­an­ge­kreuz­te Cookie-Banner den Nut­zer unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Damit ist der Ein­satz von Coo­kies zur Aus­wer­tung des Nut­zer­ver­hal­tens, um indi­vi­dua­li­sier­te Wer­bung zu schal­ten, nur noch nach einer akti­ven Hand­lung des Nut­zers zulässig.

Das Urteil muss nun Bewe­gung in den Umgang mit Coo­kies bei Nut­zung von Web­sei­ten brin­gen. Denn die über­wie­gen­de Zahl an Website-Betreibern weist in einem Cookie-Banner ledig­lich dar­auf hin, dass Coo­kies „zur Opti­mie­rung der Web­site“ ein­ge­setzt wer­den. Meist kön­nen die Ban­ner aus­schließ­lich über einen ein­fa­chen Klick auf „OK“ oder „Ver­stan­den“ vom Nut­zer weg­ge­klickt werden.

Fazit

Das Urteil ist für so ziem­lich jeden Betrei­ber einer Web­site in Deutsch­land rele­vant, da der­zeit (noch) die weit über­wie­gen­de Mehr­heit der deut­schen Web­sei­ten ein falsch gestal­te­tes Cookie-Banner nutzt. Ver­ant­wort­li­che Stel­len, die über den Ein­satz von Coo­kies das Nut­zer­ver­hal­ten aus­wer­ten und dar­auf basie­rend indi­vi­dua­li­sier­te Wer­bung schal­ten, sind ange­hal­ten kurz­fris­tig mit der Anpas­sung ihrer Web­site auf die Ergeb­nis­se des Urteils zu begin­nen. Neben der Anpas­sung des Cookie-Banners und der Ein­ho­lung einer Ein­wil­li­gung der Nut­zer, muss auch die Daten­schutz­er­klä­rung geprüft und mög­li­cher­wei­se ange­passt werden.

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Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz