Kein ande­res The­ma beherrscht die glo­ba­le Gemein­schaft der­zeit mehr als die wüten­de Virus Pan­de­mie. Natio­na­le Medi­en fokus­sie­ren sich auf die Aktua­li­sie­rung von Pati­en­ten­da­ten und die Spe­ku­la­ti­on, wie es wirt­schaft­lich in Deutsch­land und der Welt wei­ter­ge­hen wird. Daten­schutz wird in Unter­neh­men ange­sichts der dro­hen­den Pro­ble­me zur Neben­sa­che. Das OLG Stutt­gart ver­öf­fent­lich­te aber nun ein Urteil, dass Sie ken­nen sollten.

Die Bedin­gung für einen abmahn­fä­hi­gen Tat­be­stand sei aber, dass es sich bei den daten­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen auch um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.d. UWG han­de­le. Hier liegt der ent­schei­den­de Punkt des Urteils.” – Eileen Binder

Seit nun­mehr knapp zwei Jah­ren gibt es immer noch kei­ne ein­heit­li­che Rege­lung dar­über, ob Daten­schutz­ver­stö­ße wett­be­werbs­recht­lich abge­mahnt wer­den kön­nen. Auch auf unse­rem Blog hat uns die­ses The­ma schon im Arti­kel „Abmah­nung wegen unzu­rei­chen­der Daten­schutz­er­klä­rung“ begleitet.

DSGVO vs. UWG

Grund für das Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­b­er­werb (UWG) sind die Rege­lun­gen zu den Rechts­be­hel­fen, Haf­tun­gen und Sak­tio­nen in den Arti­keln 77 bis 84 DSGVO. Bis­her ist nicht abschlie­ßend geklärt, ob die Rege­lun­gen abschlie­ßend kata­lo­gi­siert sind oder dane­ben Sank­tio­nie­run­gen über ande­re Geset­ze, wie z.B. dem UWG, mög­lich sind. Die­se Rechts­un­si­cher­heit führ­te ver­mut­lich dazu, dass nach Ein­füh­rung der DSGVO im Mai 2018 die gefürch­te­te Abmahn­wel­le ausblieb. 

Und obwohl in der Ver­gan­gen­heit meh­re­re Gerich­te das Ver­hält­nis zwi­schen DSGVO und UWG zu beur­tei­len hat­ten, scheint es so, als bie­te das Beru­fungs­ur­teil des OLG Stutt­gart (Urteil vom 27.02.2020 – 2 U 257/19) nun neu­en Stoff für Diskussionen. 

Gericht bestä­tigt Abmahnfähigkeit

Das OLG Stutt­gart urtei­le näm­lich nun, dass die unzu­rei­chen­de Umset­zung daten­schutz­recht­li­cher Vor­ga­ben nach dem UWG abmahn­fä­hig sei. Die Rege­lun­gen in den Arti­keln 77 bis 84 DSGVO sei­en nicht abschlie­ßend. Euro­päi­sche Ver­ord­nun­gen ent­hiel­ten allein auf­grund ihrer Natur nicht per se abschlie­ßen­de Kata­lo­ge an Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten, natio­na­le Rechts­mit­tel könn­ten dane­ben ange­wen­det werden.

Die Bedin­gung für einen abmahn­fä­hi­gen Tat­be­stand sei aber, dass es sich bei den daten­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen auch um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.d. UWG han­de­le. Hier liegt der ent­schei­den­de Punkt des Urteils. Das Gericht stellt auf das Ergeb­nis einer kon­kre­ten Ein­zel­fall­prü­fung einer jeden DSGVO-Norm ab. Kom­me die Prü­fung zu dem Ergeb­nis, dass die kon­kre­te ein­zel­ne daten­schtz­recht­li­che Norm eben­falls eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung sei, sei die­se wett­be­werbs­recht­lich abmahnfähig.

Eine Vor­schrift ist dann auch eine „Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung“, wenn sie dem Schutz von Rech­ten, Rechts­gü­tern oder sons­ti­gen Inter­es­sen von „Markt­teil­neh­mern“ dient und wenn das geschütz­te Inter­es­se gera­de durch die Markt­teil­nah­me berührt wird.  Die Markt­teil­nah­me ist durch den Abschluss von Aus­tausch­ver­trä­gen und den nach­fol­gen­den Ver­brauch oder Gebrauch der erwor­be­nen Ware oder in Anspruch genom­me­nen Dienst­leis­tung gege­ben. Hier eröff­net sich mit­hin ein wei­tes Feld. 

Arti­kel 13 DSGVO als Marktverhaltensregelung

In dem dem Urteil zugrun­de­lie­gen­den Fall wur­de kon­kret Art. 13 DSGVO posi­tiv geprüft, wonach Ver­ant­wort­li­che i.S.d. DSGVO betrof­fe­nen Per­so­nen bei Erhe­bung deren per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten Infor­ma­tio­nen zum Daten­schutz zur Ver­fü­gung stel­len müs­sen. Bekann­tes­tes Bei­spiel hier­für ist die Daten­schutz­er­klä­rung auf Home­pages im Inter­net. Wer­den also auf einer Online-Verkaufsplattform Fern­ab­satz­ver­trä­ge geschlos­sen und wer­den die Käu­fer in die­sem Zusam­men­hang vom Ver­käu­fer nicht über den Daten­schutz infor­miert, stellt dies auch einen Ver­stoß gegen eine Markt­ver­hal­tens­re­gel und damit einen wett­be­werbs­recht­lich abmahn­fä­hi­gen Tat­be­stand dar.

Fazit

Das OLG Stutt­gart urtei­le jüngst, dass Daten­schutz­ver­stö­ße nach dem UWG abmahn­fä­hig sind, wenn es sich bei den in Fra­ge ste­hen­den daten­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen gleich­zei­tig um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung han­de­le. Das Urteil ersetzt kei­ne höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung. Soll­te sich der aktu­el­le Trend in der Recht­spre­chung aller­dings fort­set­zen und Daten­schutz­ver­stö­ße abmahn­fä­hig sein, könn­te die damals gefürch­te­te Abmahn­wel­le doch noch her­ein­bre­chen. Unter­neh­men sind gut auf­ge­stellt, wenn sie regel­mä­ßig einen Blick ins­be­son­de­re auf die außen­wirk­sa­men Vor­ga­ben der DSGVO wer­fen und prü­fen, ob alle­Vor­ga­ben voll­stän­dig umge­setzt sind. Ins­be­son­de­re gilt dies für Webshop-Betreiber und Ver­käu­fer auf Online-Verkaufsplattformen, die aktu­ell kei­ne, ver­al­te­te oder unvoll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen zum Daten­schutz bei Nut­zung der Web­site zur Ver­fü­gung stel­len. Eine Abstim­mung mit dem betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten und – idea­ler­wei­se – mit einem im Daten­schutz­recht ver­sier­ten Juris­ten, ist in die­sen Fäl­len drin­gend angeraten.

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Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz