Übergangsfrist für AV-Verträge im Geltungsbereich des KDG endet am 31.12.2019
Die Übergangsbestimmung des § 57 Abs. 3 S. 1 KDG sieht eine Fortgeltung der vor dem 24. Mai 2018 unter der Gültigkeit der KDO geschlossenen Verträge zur Auftragsverarbeitung vor, verpflichtet jedoch die Verantwortlichen im zweiten Satz, diese Verträge bis spätestens 31.12.2019 an das KDG anzupassen. In der Praxis zahlreicher Einrichtungen, Werke und Caritativer Dienste [...]