Um bei der Beschaf­fung von qua­li­fi­zier­ten Arbeits­kräf­ten eine grö­ße­re Reich­wei­te zu erzie­len, grei­fen immer mehr Unter­neh­men auf die Mög­lich­keit des live Bewerber-Videointerviews zurück. Der belieb­tes­te Video-Messengerdienst Sky­pe steht jedoch in der Kri­tik, nicht daten­schutz­kon­form genutzt wer­den zu kön­nen. Ein daten­schutz­kon­for­mer Ein­satz von Sky­pe für Bewer­ber­inter­views kann jedoch unter gewis­sen Bedin­gun­gen mög­lich sein.

Um den­noch einen zuläs­si­gen Ein­satz von Sky­pe sicher zu stel­len, soll­ten sich Ver­ant­wort­li­che vor dem Video­in­ter­view von dem Bewer­ber die oben ange­spro­che­ne Ein­wil­li­gung in die Nut­zung von Sky­pe zum Zwe­cke der Bewer­ber­aus­wahl im lau­fen­den Bewer­bungs­ver­fah­ren ein­ho­len.” – Eileen Binder

Die rich­ti­ge Rechtsgrundlage

Der Fra­ge, ob Sky­pe daten­schutz­kon­form ist, vor­ge­schal­tet ist die Fra­ge, ob Bewer­bungs­ge­sprä­che per Video­in­ter­view grund­sätz­lich daten­schutz­recht­lich zuläs­sig sind. Jede Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten bedarf einer Rechts­grund­la­ge. Im Fal­le des Bewer­bungs­ge­sprächs über einen Video-Messengerdienst kom­men sowohl § 26 Abs. 1 BDSG („zur Begrün­dung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich“) als auch die Ein­wil­li­gung (§ 26 Abs. 2 BDSG) in Betracht. Bei der Ein­wil­li­gung ist jedoch spe­zi­ell das Tat­be­stands­merk­mal der Frei­wil­lig­keit zu beach­ten. Die­se wird regel­mä­ßig zu ver­nei­nen sein, wenn die Teil­nah­me am Video-Messengerdienst Vor­aus­set­zung für die Teil­nah­me Bewer­bungs­ver­fah­ren ist. Vor­ge­ge­be­ne Bewer­bungs­pro­zes­se schlie­ßen eine frei­wil­li­ge Teil­nah­me des Bewer­bers aus. Fragt der Bewer­ber hin­ge­gen von sich aus nach einem Video­in­ter­views, wird man von einer Frei­wil­lig­keit aus­ge­hen können.

Auf­sichts­be­hör­de Bayern

Der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te von Bay­ern hat in sei­nem Tätig­keits­be­richt 2017/2018 (Punkt 15.3 Video­in­ter­views bei Per­so­nal­ent­schei­dun­gen, S. 89) Stel­lung genom­men und die Zuläs­sig­keit von Bewerber-Videointerviews ein­deu­tig bejaht. Die Zuläs­sig­keit wird jedoch von Bedin­gun­gen begleitet:

  • Zusen­dung von Daten­schutz­hin­wei­sen und Hin­wei­sen zu den tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen vor der Ver­ein­ba­rung des Video­in­ter­views, um Ein­stel­lun­gen an den End­ge­rä­ten vor­neh­men zu können
  • Ver­schlüs­se­lung der Kom­mu­ni­ka­ti­on (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung)
  • Kei­ne Über­mitt­lung von Gesprächs­in­hal­ten und per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an Drit­te durch Ein­satz der unter­neh­mens­ei­ge­nen Infra­struk­tur mit eige­nen On-Premise-Servern
  • Kei­ne Auf­zeich­nung der Gesprächsinhalte
  • Trans­pa­renz wäh­rend des Video­in­ter­views durch Kom­mu­ni­ka­ti­on und Sicht­bar­keit aller Gesprächs­part­ner und Anwe­sen­den auf dem Bildschirm
  • Alter­na­ti­ven anbie­ten, z.B. per­sön­li­ches Interview

Sky­pe oder Sky­pe for Business

Zunächst muss zwi­schen der kos­ten­lo­sen Skype-Version und der kos­ten­pflich­ti­gen Skype-Version Sky­pe für Busi­ness unter­schie­den wer­den. Der Haupt­un­ter­schied liegt dar­in, dass in der Bezahl­ver­si­on auf den Sup­port von Sky­pe zurück­ge­grif­fen wer­den kann. Ein wei­te­rer und  ganz ent­schei­den­der Punkt für die Zuläs­sig­keit von Sky­pe ist jedoch, dass für Sky­pe for Busi­ness die Mög­lich­keit des Hos­tings oder der loka­len Instal­la­ti­on auf einem On-Premesis-Server besteht. Das ist unter daten­schutz­recht­li­chen Gesichts­punk­ten beson­ders sicher, da sich Ver­ant­wort­li­che den Hos­ter selbst aus­su­chen kön­nen. Opti­ma­ler­wei­se hat der Hos­ter oder der On-Premesis-Server des Ver­ant­wort­li­chen den Daten­stand­ort in Deutschland.

Vor allem sol­che Ver­ant­wort­li­che, in deren All­tag Sky­pe nicht regel­mä­ßig zum Ein­satz kommt, wer­den auf die Business-Version ver­zich­ten und die kos­ten­lo­se Soft­ware nut­zen. Um den­noch einen zuläs­si­gen Ein­satz von Sky­pe sicher zu stel­len, soll­ten sich Ver­ant­wort­li­che vor dem Video­in­ter­view von dem Bewer­ber die oben ange­spro­che­ne Ein­wil­li­gung in die Nut­zung von Sky­pe zum Zwe­cke der Bewer­ber­aus­wahl im lau­fen­den Bewer­bungs­ver­fah­ren einholen.

Nicht weni­ger wich­tig ist jedoch auch der Gesprächs­part­ner auf Sei­ten des Unter­neh­mens. Grund­sätz­lich kann nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass das Füh­ren von Video­in­ter­views zu den arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten eines jeden Beschäf­tig­ten gehört. Neh­men Beschäf­tig­te am Video­in­ter­view teil, die nicht zur Geschäfts­füh­rung oder zur Per­so­nal­ab­tei­lung gehö­ren, kann es not­wen­dig sein, auch von die­sen Arbeit­neh­mern eine Ein­wil­li­gung ein­zu­ho­len. Der Umstand müss­te jedoch im Ein­zel­fall genau geprüft werden.

Die Anfor­de­run­gen an die Ein­wil­li­gung unter­ste­hen dabei den­sel­ben recht­li­chen Bedin­gun­gen wie die oben beschrie­be­nen daten­schutz­recht­li­chen Hin­wei­se. Die Ein­wil­li­gung muss trans­pa­ren­te und leicht ver­ständ­li­che Infor­ma­tio­nen dar­über ent­hal­ten, in wel­che Daten­ver­ar­bei­tung der Bewer­ber und ggf. der Beschäf­tig­te ein­wil­ligt sowie den Hin­weis  geben, dass die Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen wer­den kann, ohne dass dem Bewer­ber hier­aus Nach­tei­le ent­ste­hen. Ein abge­sag­tes Video­in­ter­view aus daten­schutz­recht­li­chen Beden­ken darf dem Bewer­ber nicht zur Last gelegt werden.

Alter­na­ti­ver Video-Messengerdienst

Sky­pe kann nach dem oben Beschrie­be­nen unter dem Blick­win­kel eines Daten­schüt­zers nicht beden­ken­los genutzt wer­den. Die Mög­lich­keit, auf­ge­zeich­ne­te Video­in­ter­views zu füh­ren, bie­tet kei­ne ech­te Alter­na­ti­ve. Eine Auf­zeich­nung steht für eine wider­hol­te Zugriffs­mög­lich­keit, was fak­tisch noch weni­ger zuläs­sig sein kann als der Ein­satz über Sky­pe. Zumin­dest sind an die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men weit­aus höhe­re Anfor­de­run­gen zu stellen.

Als Alter­na­ti­ve zu Sky­pe kommt Wire in Betracht. Wire ist ein Messenger-Dienst der Fir­ma Wire Swiss GmbH mit Haupt­sitz in der Schweiz und bie­tet, genau wie Sky­pe, eine Nach­rich­ten­funk­ti­on, Sprach- und Video­an­ru­fe sowie Grup­pen­un­ter­hal­tun­gen. Wich­tig im Rah­men der Daten­spei­che­rung ist der Daten­stand­ort. Die Ser­ver von Wire ste­hen nach eige­nen Anga­ben in der EU. Wire bie­tet jedoch eben­falls die Mög­lich­keit, den Dienst auf eige­nen Ser­vern hos­ten zu können.

Ver­ant­wort­li­che, für die außer Sky­pe kei­ne wirk­li­che Alter­na­ti­ve in Fra­ge kommt, kön­nen den Mes­sen­ger­dienst daten­schutz­kon­form nut­zen. Der recht­li­che Rah­men ist dabei aber sau­ber zu gestal­ten, min­des­tens die oben benann­ten, vom Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­tra­gen Bay­erns ange­führ­ten Bedin­gun­gen sind nicht nur zu beach­ten, son­dern auch in aller Sorg­falt umzu­set­zen. Eine Erleich­te­rung schafft die Mög­lich­keit, Sky­pe for Busi­ness auf den eige­nen Ser­vern zu hos­ten oder auf einen alter­na­ti­ven Anbie­ter wie Wire zurück­zu­grei­fen. Wird die kos­ten­lo­se Skype-Version genutzt, ist eine Ein­wil­li­gung des Bewer­bers einzuholen.

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Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz