Ein neues Jahr bringt auch eine neue Datenschutz-Agenda mit sich – Zeit um sich diejenigen Themen anzusehen, die das Jahr 2025 für uns bereithält.
Dabei haben wir nachfolgend drei Themen für Sie ausgewählt, die aufzeigen, mit welchen Bereichen wir uns 2025 unter anderem beschäftigen dürfen.
Die irrtümliche Einordnung als nicht-personenbezogenes Datum und die daran anknüpfende Herausgabe bedeutet – Sie werden es schon ahnen – unter Umständen ein Verstoß gegen die DSGVO. – Marie-Luis Bufler
Reform des evangelischen Datenschutzrechts Mai 2025
Wir steigen ein mit der Novellierung des DSG-EKD. Am 01.05.2025 soll das neue Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) in Kraft treten.
Was bringt die Reform mit sich? Die evangelische Kirche beabsichtigt mit der Reform zu mehr Harmonisierung zwischen dem kirchlichen Datenschutzrecht und der DSGVO beizutragen, in dem diese nicht nur Prozesse vereinfachen, sondern auch den Datenschutz stärker an die Praxis anpassen möchte. Dies ist mit Blick auf die Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern durchaus zu begrüßen.
Darüber hinaus soll mit der Überarbeitung eine Verbesserung der Transparenz der Datenverarbeitung einhergehen sowie eine Stärkung der Rechte der betroffenen Personen. In diesem Zuge ergriff die evangelische Kirche auch die Chance, kirchliche Besonderheiten datenschutzrechtlich zu regeln. Die Änderungen werden neben Aktualitätsprüfungen auch einige Anpassungen von Unterlagen nach sich ziehen. Zögern Sie nicht, fangen Sie rechtzeitig mit der Anpassung Ihrer Datenschutzthemen an das neue DSG-EKD an. Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung!
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Juni 2025
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, welches private Unternehmen verpflichtet, ihre angebotenen digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Doch was bedeutet barrierefrei? Laut der Definition des § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG sind Produkte bzw. Dienstleistungen barrierefrei, wenn diese für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Wer ist betroffen? Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und Erbringer digitaler Produkte und Dienstleistungen. Die barrierefreie Gestaltung betrifft unter anderem Hardwaresysteme für Verbraucher (z.B. Computer, Tablets, Smartphones), Telekommunikationsdienste (z.B. Telefonie, Messenger), Elemente der Personenbeförderungsdienste wie z.B. Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E‑Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools).
Das bedeutet? Zukünftig ist bei diesen Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten, dass die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal abgerufen werden können, etwa schriftlich sowie zusätzlich über Sprachausgabe. Mit Blick auf sehbehinderte Menschen bedeutet das unter anderem, dass die Schriftart angemessen groß und lesbar sein muss und dass auf den Websites ausreichend Kontrast und Zeilenabstand vorhanden ist.
Ab dem 28.05.2025 müssen die im Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Das bedeutet, dass sich Unternehmen rechtzeitig über die entsprechende Umsetzung informieren und handeln sollten! Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in diesem Zuge eine Leitlinie als Hilfestellung für Unternehmen herausgebracht, die Sie hier finden.
EU Data Act September 2025
Last but not least wird der EU Data Act ab dem 12.09.2025 anwendbar sein. Die Verordnung soll dazu dienen, dass der Zugriff auf Daten, die durch Produkte oder verbundene Dienste mit Anschluss an das Internet erzeugt, gesammelt und gespeichert werden, nicht nur durch Gerätehersteller und Cloud-Provider möglich ist.
Und wenn wir „Daten“ hören kann die DSGVO auch nicht weit entfernt sein. Und so ist es auch: Die Regelungen des Data Act sind neben den Vorschriften der DSGVO anwendbar. Es bedarf somit einer genauen Prüfung.
Auch wenn Ihnen eine sorgfältige Prüfung von gesetzlichen Anwendungsbereichen sicher bereits im Jahr 2024 geläufig ist: spätestens mit dem Data Act wird die Notwendigkeit der Prüfung noch deutlicher, da die Daten des Data Acts, sofern sie personenbezogen sind, gleichzeitig in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen können, sodass beide Regelungen zu beachten sind. Deutlich wird dies nicht nur mit Blick auf die anzuwendende Rechtsgrundlage hinsichtlich personenbezogener Daten, die im Data Act nicht bereitgehalten wird, sondern auch hinsichtlich möglicher Auskunftsansprüche bzw. Datenzugangsersuchen im Sinne des Data Acts.
Der Fallstrick: Personenbezug oder kein Personenbezug – das ist hier die Frage.
Sofern Sie im Rahmen von Datenzugangsersuchen ein Datum als personenbezogen deklarieren, die Einordnung verkennen und demnach das Begehren verweigern, ist ein Verstoß gegen den Data Act die Konsequenz. Also doch lieber die Einordnung als nicht-personenbezogenes Datum? Die irrtümliche Einordnung als nicht-personenbezogenes Datum und die daran anknüpfende Herausgabe bedeutet – Sie werden es schon ahnen – unter Umständen ein Verstoß gegen die DSGVO. Dieser Fallstrick ist nicht gerade zufriedenstellend und bedeutet für die Praxis: sorgfältige Prüfungen und sauberes Arbeiten sind einmal mehr unumgänglich
Fazit
Neues Jahr – neue Themen und damit auch neue Aufgaben, die sich daraus ergeben. Um mit Struktur und Aufgabenklarheit durch das neue Jahr zu schreiten, ist es sachdienlich, eine Datenschutz-Agenda zu Beginn des Jahres zu erarbeiten. Die Fragen, die Sie sich dabei stellen sollten, lauten: Welche Themen tangieren mich als Verantwortlicher, wie viel Zeit benötige ich für die Umsetzung und welche Prozesse müssen wann und wie aktualisiert werden?
Zögern Sie nicht – wir helfen Ihnen bei der Umsetzung sowie auch bei Ihrer individualisierten Datenschutz-Agenda 2025.
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