In unserem Beitrag „Neues Anpassungsgesetz zur DSGVO verabschiedet“ vom 16. Juli 2019 haben wir darüber berichtet, dass der Bundestag im Eiltempo das Zweite Datenanpassungsgesetz beschlossen und dieses dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt hat. Nun hat der Bundesrat entschieden.
“Die Einwilligung der Beschäftigten in Datenverarbeitungen durch den Arbeitgeber müssen zukünftig nicht mehr zwingend schriftlich eingeholt werden (Art. 26 Abs. 2 S. 3 BDSG), es genügt nun auch eine E‑Mail.” – Eileen Binder
In der vergangenen Woche hat der Bundesrat dem Zweiten Datenschutzanpassungsgesetz zugestimmt. In 154 Fachgesetzen werden nun Anpassungen an die Europäische Datenschutzgrundverordnung vorgenommen. Inhaltlich handelt es sich bei den Anpassungen im Wesentlichen um Anpassungen von Begriffsbestimmungen, Verweisen, Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen und Regelungen für Betroffeneninformationen.
Besonders erwähnenswert ist die neue Grundlage zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Derzeit ist nach § 38 BDSG ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn in Unternehmen mehr als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Durch das Anpassungsgesetz wird diese Grenze auf 20 Mitarbeiter erhöht werden. Entgegen laut geäußerter Kritik seitens Datenschützern und des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber selbst, hat der Bundesrat damit einer Regelung zugestimmt, die bei Vereinen sowie Klein- und mittelständischen Unternehmen den Trugschluss zulassen könnte, dass die Regelung insgesamt eine Entlastung bei der Umsetzung des Datenschutzes darstellt. Dabei ist der Gegenteil der Fall! Die volle datenschutzrechtliche Verantwortung bleibt unverändert bestehen, während (lediglich) die Pflicht, einen Datenschutzexperten bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben hinzuzuziehen, aufgeschoben wurde. Das Haftungsrisiko für Vereine sowie Klein- und mittelständischen Unternehmen aber auch für deren verantwortliche Geschäftsführer und Vorstände steigt.
Ebenfalls erwähnenswert ist die Lockerung im Rahmen von Mitarbeitereinwilligungen. Die Einwilligung der Beschäftigten in Datenverarbeitungen durch den Arbeitgeber müssen zukünftig nicht mehr zwingend schriftlich eingeholt werden (Art. 26 Abs. 2 S. 3 BDSG), es genügt nun auch eine E‑Mail. Absehbar wird die Frage nach der Wirksamkeit von Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis in den nächsten Jahren wohl noch häufiger die Gerichte beschäftigen.
Das Zweite Anpassungsgesetz wird im nächsten Schritt durch den Bundespräsidenten gegengezeichnet und ausgefertigt und tritt nach Verkündung in Kraft.
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