Ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos so einfach widerrufbar, wenn sie Teil eines gegenseitigen Vertrags ist? Ist eine Einwilligung dann überhaupt erforderlich? Durch die Datenschutz-Brille betrachtet mögen die Antworten recht leicht ausfallen, wäre da nicht noch das KUG.
Zur aktuellen Situation: Auf Personenfotografien werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die DSGVO ist anwendbar. Das KUG (= Kunsturhebergesetz) allerdings auch. Das hat u.a. das Bundesinnenministerium eindeutig bestätigt. DSGVO und KUG kreuzen sich nur dann, wenn Fotos veröffentlicht werden sollen. Das KUG verlangt eine Einwilligung der betroffenen Personen, die DSGVO in der Regel auch. Beide Gesetze halten jedoch Ausnahmen vor. Die Veröffentlichung kann in beiden Fällen widerrufen werden.
“Sicher ist jedenfalls, dass allein aufgrund der Tatsache, dass nach DSGVO keine Einwilligung notwendig ist, das KUG ignoriert werden kann. Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das KUG auch unter der Anwendung anderer Rechtsgrundlagen der DSGVO erhalten” – Eileen Binder
Was ist nun für den Fall, dass für die Veröffentlichung von Fotos bezahlt wird? Nicht wie beim Model-Vertrag, bei dem der Fotograf das Model für die Veröffentlichung bezahlt und die Gegenleistung gerade in der Einwilligung (Erteilung von Rechten) zur Veröffentlichung liegt. Andersrum: Die betroffene Person nimmt eine Dienstleistung an, die darin liegt, dass sie mit ihrem Foto öffentlich beworben wird. Warum auch immer. Es gibt sie, diese Fälle.
Dann könnte zumindest nach DSGVO eine Ausnahme von der Einwilligungs-Regel vorliegen, die Veröffentlichung könnte durch die Rechtsgrundlage „Zur Erfüllung eines Vertrages“ gedeckt sein (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Eine Einwilligung wäre gefühlt auch höchst seltsam. Ist das Foto doch im Auftrag der betroffenen Person veröffentlicht worden und nicht, weil der Fotograf darum gebeten / dafür bezahlt hat. Welche Konsequenzen hätte dann der Widerruf? Nach dem KUG darf das Foto nicht mehr verarbeitet werden, nach der DSGVO aber schon?
Vielleicht holt man sich der Einfachheit halber doch über entsprechende Vertragsgestaltung auch eine Einwilligung nach DSGVO? Zwei Fliegen mit einer Klappe, quasi. Wird die Einwilligung dann von der betroffenen Person wiederrufen, dann ist diese nach DSGVO ohne die Angabe von Gründen sofort für die Zukunft wirksam. Eine Einwilligung nach KUG kann jedoch nur aus wichtigem Grund widerrufen werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.05.2011, Az. I‑20 U 39/11). Ein wichtiger Grund kann in einer Unzumutbarkeit der weiteren Veröffentlichung liegen oder weil sich wesentliche Umstände für die Einwilligung geändert haben. Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind nach KUG also nicht gleich denen nach DSGVO.
Am besten, man zieht die Datenschutz-Brille wieder auf und vermeidet einen Blick nach links oder rechts in andere Rechtsgebiete.
Sicher ist jedenfalls, dass allein aufgrund der Tatsache, dass nach DSGVO keine Einwilligung notwendig ist, das KUG ignoriert werden kann. Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das KUG auch unter der Anwendung anderer Rechtsgrundlagen der DSGVO erhalten. Es empfiehlt sich daher, neben einem gut formulierten Vertrag mit der betroffenen Person auch eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos nach dem KUG einzuholen. Vertraglich kann noch einmal klargestellt werden, dass der Widerruf nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Das beschränkt die betroffene Person auch nicht in ihren Rechten. Je nach Vertragsgestaltung (einmalig, Abo, Mitgliedschaft, etc.) gibt es auch Rechtsmittel, um die Veröffentlichung von Fotos für die Zukunft zu unterbinden. Ansonsten bleibt die Hoffnung, dass die Einwilligung nicht widerrufen wird.
Das war nun eine stark vereinfachte Schilderung der verworrenen Situation rund um die Veröffentlichung von Fotos. Die Thematik ist noch weit intensiver unter Hinzuziehung von Aspekten wie dem Medien- oder Haushaltsprivileg, dem Schutzzweck der Gesetze oder den Ausnahmetatbeständen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachen, dass der Rückgriff auf das KUG seit Geltung der DSGVO zukünftig nur noch zu journalistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken möglich sei.
Fazit
Geht es um die Veröffentlichung von Fotos, sind sowohl das KUG als auch die DSGVO anwendbar. Das kann in manchen Anwendungsfällen zu seltsamen Ergebnissen führen, z.B. dann, wenn sich aus der DSGVO auch eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung ergibt. In diesen Fällen ist trotz Vertragsgrundlage (Art. 6 DSGVO) eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich (§ 22 KUG). Man versteht jedoch die Gerichte, dass sie sich bisher noch nicht eindeutig zur Thematik geäußert haben. Aussitzen löst manchmal Probleme von selbst.
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