Ist eine Ein­wil­li­gung in die Ver­öf­fent­li­chung von Fotos so ein­fach wider­ruf­bar, wenn sie Teil eines gegen­sei­ti­gen Ver­trags ist? Ist eine Ein­wil­li­gung dann über­haupt erfor­der­lich? Durch die Datenschutz-Brille betrach­tet mögen die Ant­wor­ten recht leicht aus­fal­len, wäre da nicht noch das KUG.

Zur aktu­el­len Situa­ti­on: Auf Per­so­nen­fo­to­gra­fien wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet. Die DSGVO ist anwend­bar. Das KUG (= Kunst­ur­he­ber­ge­setz) aller­dings auch. Das hat u.a. das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ein­deu­tig bestä­tigt. DSGVO und KUG kreu­zen sich nur dann, wenn Fotos ver­öf­fent­licht wer­den sol­len. Das KUG ver­langt eine Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen, die DSGVO in der Regel auch. Bei­de Geset­ze hal­ten jedoch Aus­nah­men vor. Die Ver­öf­fent­li­chung kann in bei­den Fäl­len wider­ru­fen werden.

Sicher ist jeden­falls, dass allein auf­grund der Tat­sa­che, dass nach DSGVO kei­ne Ein­wil­li­gung not­wen­dig ist, das KUG igno­riert wer­den kann. Für die Ver­öf­fent­li­chung von Foto­gra­fien bleibt das KUG auch unter der Anwen­dung ande­rer Rechts­grund­la­gen der DSGVO erhal­ten” – Eileen Binder

Was ist nun für den Fall, dass für die Ver­öf­fent­li­chung von Fotos bezahlt wird? Nicht wie beim Model-Vertrag, bei dem der Foto­graf das Model für die Ver­öf­fent­li­chung bezahlt und die Gegen­leis­tung gera­de in der Ein­wil­li­gung (Ertei­lung von Rech­ten) zur Ver­öf­fent­li­chung liegt. Anders­rum: Die betrof­fe­ne Per­son nimmt eine Dienst­leis­tung an, die dar­in liegt, dass sie mit ihrem Foto öffent­lich bewor­ben wird. War­um auch immer. Es gibt sie, die­se Fälle.

Dann könn­te zumin­dest nach DSGVO eine Aus­nah­me von der Einwilligungs-Regel vor­lie­gen, die Ver­öf­fent­li­chung könn­te durch die Rechts­grund­la­ge „Zur Erfül­lung eines Ver­tra­ges“ gedeckt sein (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Eine Ein­wil­li­gung wäre gefühlt auch höchst selt­sam. Ist das Foto doch im Auf­trag der betrof­fe­nen Per­son ver­öf­fent­licht wor­den und nicht, weil der Foto­graf dar­um gebe­ten / dafür bezahlt hat. Wel­che Kon­se­quen­zen hät­te dann der Wider­ruf? Nach dem KUG darf das Foto nicht mehr ver­ar­bei­tet wer­den, nach der DSGVO aber schon?

Viel­leicht holt man sich der Ein­fach­heit hal­ber doch über ent­spre­chen­de Ver­trags­ge­stal­tung auch eine Ein­wil­li­gung nach DSGVO? Zwei Flie­gen mit einer Klap­pe, qua­si. Wird die Ein­wil­li­gung dann von der betrof­fe­nen Per­son wie­der­ru­fen, dann ist die­se nach DSGVO ohne die Anga­be von Grün­den sofort für die Zukunft wirk­sam. Eine Ein­wil­li­gung nach KUG kann jedoch nur aus wich­ti­gem Grund wider­ru­fen wer­den (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 24.05.2011, Az. I‑20 U 39/11). Ein wich­ti­ger Grund kann in einer Unzu­mut­bar­keit der wei­te­ren Ver­öf­fent­li­chung lie­gen oder weil sich wesent­li­che Umstän­de für die Ein­wil­li­gung geän­dert haben. Die Vor­aus­set­zun­gen für einen Wider­ruf sind nach KUG also nicht gleich denen nach DSGVO.

Am bes­ten, man zieht die Datenschutz-Brille wie­der auf und ver­mei­det einen Blick nach links oder rechts in ande­re Rechtsgebiete.

Sicher ist jeden­falls, dass allein auf­grund der Tat­sa­che, dass nach DSGVO kei­ne Ein­wil­li­gung not­wen­dig ist, das KUG igno­riert wer­den kann. Für die Ver­öf­fent­li­chung von Foto­gra­fien bleibt das KUG auch unter der Anwen­dung ande­rer Rechts­grund­la­gen der DSGVO erhal­ten. Es emp­fiehlt sich daher, neben einem gut for­mu­lier­ten Ver­trag mit der betrof­fe­nen Per­son auch eine Ein­wil­li­gung in die Ver­öf­fent­li­chung der Fotos nach dem KUG ein­zu­ho­len. Ver­trag­lich kann noch ein­mal klar­ge­stellt wer­den, dass der Wider­ruf nur aus wich­ti­gem Grund erfol­gen kann. Das beschränkt die betrof­fe­ne Per­son auch nicht in ihren Rech­ten. Je nach Ver­trags­ge­stal­tung (ein­ma­lig, Abo, Mit­glied­schaft, etc.) gibt es auch Rechts­mit­tel, um die Ver­öf­fent­li­chung von Fotos für die Zukunft zu unter­bin­den. Ansons­ten bleibt die Hoff­nung, dass die Ein­wil­li­gung nicht wider­ru­fen wird.

Das war nun eine stark ver­ein­fach­te Schil­de­rung der ver­wor­re­nen Situa­ti­on rund um die Ver­öf­fent­li­chung von Fotos. Die The­ma­tik ist noch weit inten­si­ver unter Hin­zu­zie­hung von Aspek­ten wie dem Medien- oder Haus­halts­pri­vi­leg, dem Schutz­zweck der Geset­ze oder den Aus­nah­me­tat­be­stän­den. Inter­es­sant ist in die­sem Zusam­men­hang die Aus­sa­ge des Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz Nie­der­sa­chen, dass der Rück­griff auf das KUG seit Gel­tung der DSGVO zukünf­tig nur noch zu jour­na­lis­ti­schen, künst­le­ri­schen, wis­sen­schaft­li­chen oder lite­ra­ri­schen Zwe­cken mög­lich sei.

Fazit

Geht es um die Ver­öf­fent­li­chung von Fotos, sind sowohl das KUG als auch die DSGVO anwend­bar. Das kann in man­chen Anwen­dungs­fäl­len zu selt­sa­men Ergeb­nis­sen füh­ren, z.B. dann, wenn sich aus der DSGVO auch eine ande­re Rechts­grund­la­ge als die Ein­wil­li­gung ergibt. In die­sen Fäl­len ist trotz Ver­trags­grund­la­ge (Art. 6 DSGVO) eine Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son erfor­der­lich (§ 22 KUG). Man ver­steht jedoch die Gerich­te, dass sie sich bis­her noch nicht ein­deu­tig zur The­ma­tik geäu­ßert haben. Aus­sit­zen löst manch­mal Pro­ble­me von selbst.

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Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz