Ob es nun dar­an liegt, dass das daten­schutz­recht­li­che Rechts­prin­zip des „Ver­bots mit Erlaub­nis­vor­be­halt“ den moder­nen päd­ago­gi­schen Grund­hal­tun­gen moder­ner Kin­der­päd­ago­gik nicht ent­spricht oder dar­an, dass eine zuneh­men­de Medi­en­kom­pe­tenz und Medi­en­sen­si­bi­li­tät vie­ler Eltern zu einer geän­der­ten Grund­hal­tung beim Umgang mit Foto­gra­fien ihrer Kin­der führt – das The­ma „Foto­gra­fie im Kin­der­gar­ten“ beschäf­tig­te Eltern wie auch päd­ago­gi­sche Fach­kräf­te in den Ein­rich­tun­gen fast ein Jahr nach Anwen­dung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch immer.

Die ent­spre­chen­den Ein­wil­li­gun­gen kön­nen den Eltern zum Teil bereits bei der Auf­nah­me des Kin­des in der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung zusam­men mit dem Auf­nah­me­ver­trag vor­ge­legt und erläu­tert wer­den.” – Mat­thi­as Herkert

Die Erstel­lung von Foto­gra­fien und die Auf­zeich­nung von Video­auf­nah­men sind heu­te in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen (Kita) unter ande­rem zur Doku­men­ta­ti­on und Unter­stüt­zung der päd­ago­gi­schen Arbeit, aber auch um die Eltern und Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten am All­tag der Ein­rich­tung teil­ha­ben zu las­sen, selbst­ver­ständ­lich geworden.

Für jede Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ist ein Rechts­grund notwendig

Nicht erst seit Anwen­dung der DSGVO erfor­dern die Erstel­lung und der Umgang mit die­sen Foto­gra­fien in jedem Ein­zel­fall eine Rechts­grund­la­ge, auf wel­che die Ver­ar­bei­tung gestützt wird.

Da für den Umgang mit Foto­gra­fien in Kin­der­gär­ten die Erfül­lung gesetz­li­cher Ver­pflich­tun­gen der Ein­rich­tun­gen kaum in Betracht kom­men (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), rich­tet sich der Fokus auf den Betreu­ungs­ver­trag zwi­schen den Sor­ge­be­rech­tig­ten des Kin­des und der Ein­rich­tung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), der Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen der Ein­rich­tung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und der Ein­wil­li­gung der Eltern (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) als Ver­tre­ter des Kin­des (§1629 BGB)*.

Hier­bei mögen die Erstel­lung und Ver­wen­dung von Foto­gra­fien für die Betreu­ung, Erzie­hung, För­de­rung und Bil­dung der Kin­der zwar durch­aus hilf­reich und nütz­lich sein, für die Erfül­lung des Betreu­ungs­ver­tra­ges sind sie jedoch in den ganz über­wie­gen­den Fäl­len nicht zwin­gend erfor­der­lich. Auch die Wah­rung der berech­tig­ten Inter­es­sen der Ein­rich­tung am Umgang mit Foto­gra­fien ist bei Abwä­gung mit dem Grund­recht der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Rechts­grund­la­ge nur in weni­gen Aus­nah­me­fäl­len ein taug­li­cher Rechts­grund für die Erstel­lung von Fotos in der Kita.

Für die Erstel­lung und den Umgang mit Foto­gra­fien in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen ist regel­mä­ßig eine Ein­wil­li­gung der Eltern oder Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten notwendig 

Vor die­sem Hin­ter­grund ist für den Umgang mit Foto­gra­fien von Kin­dern in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen regel­mä­ßig die aus­drück­li­che und zweck­ge­bun­de­ne Ein­wil­li­gung bei­der Eltern erfor­der­lich. Hier­von ist nicht nur die Ent­wick­lungs­do­ku­men­ta­ti­on (Port­fo­lio) betrof­fen. Auch für die Ver­ar­bei­tung von Foto­gra­fien in Pro­jekt­do­ku­men­ta­tio­nen, Sprach­lern­ta­ge­bü­chern, digi­ta­len Bil­der­rah­men oder Aus­hän­gen in den Räum­lich­kei­ten der Ein­rich­tung wie auch für die Ver­wen­dung in Stu­di­en, wis­sen­schaft­li­chen Pro­jek­ten oder Qua­li­fi­zie­rungs­nach­wei­sen und auf den Web­sei­ten der Ein­rich­tung oder des Trä­gers ist die Ein­wil­li­gung der Eltern erforderlich.

Die ent­spre­chen­den Ein­wil­li­gun­gen kön­nen den Eltern zum Teil bereits bei der Auf­nah­me des Kin­des in der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung zusam­men mit dem Auf­nah­me­ver­trag vor­ge­legt und erläu­tert wer­den. In vie­len Fäl­len wird es jedoch not­wen­dig sein, auch wäh­rend der Zeit des Kin­des in der Ein­rich­tung indi­vi­du­ell auf bestimm­te päd­ago­gi­sche Ange­bo­te und Pro­jek­te aus­ge­rich­te­te Ein­wil­li­gun­gen mit den Eltern der Kin­der zu besprechen.

Daten­schutz­recht­li­che Anfor­de­run­gen an Ein­wil­li­gun­gen beach­ten und Ein­wil­li­gun­gen indi­vi­du­ell anpassen

Obwohl die daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung unter ande­rem durch ent­spre­chen­de Hand­rei­chun­gen der Auf­sichts­be­hör­den und Daten­schutz­auf­sich­ten inzwi­schen sicher­lich gut beherrsch­bar sind, erfor­dert die Umset­zung der for­ma­len daten­schutz­recht­li­chen Inhal­te und des Anspruchs an eine für die Eltern ver­ständ­li­che und  trans­pa­ren­te Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung von den Ein­rich­tun­gen in der Pra­xis häu­fig einen gro­ßen Spa­gat. Hier soll­ten die Ein­rich­tungs­lei­tun­gen sich eng mit ihren betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten des Trä­gers abstim­men, um die Bemü­hun­gen um einen rechts­kon­for­men Umgang mit  Foto­gra­fien nicht „auf der Ziel­ge­ra­de“ durch eine unzu­rei­chen­de oder schlicht unwirk­sa­me Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung zu gefährden.

 

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Autor des Artikels:

Matthias Herkert

Leiter Fachbereich Consulting und externer Datenschutzbeauftragter