Beim Ver­kauf eines Unter­neh­mens stellt der vor­han­de­ne Stamm per­so­nen­be­zo­ge­ner Kun­den­da­ten nicht sel­ten ein wesent­li­ches Asset dar und ist somit ein für den Kauf­preis ent­schei­den­des Kri­te­ri­um. Sol­len die Daten an den Erwer­ber über­mit­telt wer­den, ist der Anwen­dungs­be­reich der DSGVO eröff­net. Die­ser Bei­trag beschäf­tigt sich mit den mög­li­chen Rechts­grund­la­gen für die Daten­über­mitt­lun­gen und was dabei beach­tet wer­den sollte.

Was sich mit der Ein­ho­lung der Ein­wil­li­gun­gen unkom­pli­ziert anhört, wird jedoch in der Pra­xis kaum umsetz­bar sein. Nicht nur die dafür erfor­der­li­che Logis­tik wer­den die aller­meis­ten Unter­neh­men nicht bereit­stel­len kön­nen.” – Eileen Binder

Share Deal oder Asset Deal

Die daten­schutz­recht­li­che Beur­tei­lung des Sach­ver­halts bei Unter­neh­mens­ver­äu­ße­run­gen hängt davon ab, um wel­che Art der Ver­äu­ße­rung es sich han­delt und in wel­chem Ver­kaufs­sta­di­um sie sich befindet.

Zu Unter­schei­den sind zum einen der Asset und der Share Deal. Beim Share Deal erfolgt der Unter­neh­mens­kauf durch den Erwerb von Antei­len (= Shares) der zum Ver­kauf ste­hen­den Gesell­schaft. Beim Asset Deal wer­den dage­gen ein­zel­ne Ver­mö­gens­wer­te eines Unter­neh­mens auf ein ande­res Unter­neh­men über­tra­gen. Mit­ar­bei­ter­da­ten, aber ins­be­son­de­re auch Kun­den­da­ten kön­nen in die­sen Fäl­len ganz wesent­li­che Ver­mö­gens­wer­te (= Assets) dar­stel­len, letz­te­re ins­be­son­de­re dann, wenn Sie das Kern­ge­schäft aus­ma­chen. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den durch den Ver­kauf einer neu­en ver­ant­wort­li­chen Stel­le zuge­ord­net. Daten­schutz­recht­lich liegt hier­bei eine Daten­über­mitt­lung und damit eine Ver­ar­bei­tung nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO vor. Die­ser Bei­trag soll sich allein auf den Asset Deal konzentrieren.

Sowohl wäh­rend der Due Dili­gence, also wäh­rend der Prü­fung eines Betriebs auf sei­ne recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Risi­ken hin, als auch wäh­rend des Sig­nings und Clo­sings müs­sen ver­schie­de­ne Maß­stä­be an die Wah­rung des Daten­schut­zes gelegt werden.

Die Gemein­sam­keit in jedem Sta­di­um der Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen liegt dar­in, dass für die Zuläs­sig­keit der Daten­über­mitt­lung eine Rechts­grund­la­ge benö­tigt wird.

Ein­wil­li­gung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO

Lie­gen Ein­wil­li­gun­gen der betrof­fe­nen Per­so­nen vor, kön­nen die Daten an den Erwer­ber über­mit­telt wer­den. Ist ein Unter­neh­mens­ver­kauf geplant, ist dar­auf zu ach­ten, aus­rei­chend früh Kun­den und Mit­ar­bei­ter zu infor­mie­ren und die Erlaub­nis ein­zu­ho­len, die Daten­sät­ze an den Erwer­ber über­ge­ben zu dür­fen. Mit der ent­spre­chen­den Ein­wil­li­gung erle­digt sich die Fra­ge nach der Zuläs­sig­keit der Daten­über­mitt­lung auch in den wei­te­ren Ver­hand­lungs­schrit­ten. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten kön­nen offen­ge­legt und über­mit­telt werden.

Was sich mit der Ein­ho­lung der Ein­wil­li­gun­gen unkom­pli­ziert anhört, wird jedoch in der Pra­xis kaum umsetz­bar sein. Nicht nur die dafür erfor­der­li­che Logis­tik wer­den die aller­meis­ten Unter­neh­men nicht bereit­stel­len kön­nen. Abhän­gig von der Anzahl der Mit­ar­bei­ter und der Grö­ße des Kun­den­stamms müss­te ent­spre­chend Zeit ein­ge­plant wer­den, um alle Ein­wil­li­gun­gen ein­zu­ho­len. Per­so­nen, deren Daten nicht über­mit­telt wer­den sol­len, müss­ten vor­ab vor Zugrif­fen durch den Erwer­ber geschützt wer­den. Viel wesent­li­cher dürf­te regel­mä­ßig sein, dass weder gegen­über den Kun­den noch den Mit­ar­bei­tern der (mög­li­che) Unter­neh­mens­ver­kauf offen­ge­legt wer­den soll, um kei­nes­falls Kün­di­gun­gen wich­ti­ger Mit­ar­bei­ter zu pro­vo­zie­ren, noch ein Abwan­dern von tei­len des Kun­den­stamms zu riskieren.

Das Ein­ho­len von Ein­wil­li­gun­gen als Grund­la­ge der not­wen­di­gen Daten­über­mitt­lun­gen schei­tet daher in der Pra­xis fast regel­mä­ßig aus, wes­halb auf mög­li­che alter­na­ti­ve Rechts­grund­la­gen zurück­ge­grif­fen wer­den muss.

Zur Erfül­lung eines Ver­tra­ges, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO

Sol­len lau­fen­de Kun­den­ver­trä­ge auf den Erwer­ber über­ge­hen, bie­tet sich eine Ver­trags­über­nah­me an. Die Daten­über­mitt­lung ist dann zur Erfül­lung der ver­trag­li­chen Pflich­ten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO erfor­der­lich. Die ver­trag­li­che Legi­ti­mie­rung setzt aller­dings vor­aus, dass die Kun­den selbst Ver­trags­par­tei sind und dass die Geschäf­te durch den Erwer­ber iden­tisch fort­ge­führt werden.

Berech­tig­tes Inter­es­se, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO

Ist das Ein­ho­len von Ein­wil­li­gun­gen zu auf­wen­dig und lässt sich die Über­mitt­lung der Daten nicht ver­trag­lich recht­fer­ti­gen, kann das ver­kau­fen­de Unter­neh­men ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an haben, die Mitarbeiter- und Kun­den­da­ten an den Erwer­ber zu übergeben.

Die Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (= DSK) hat mit Beschluss vom 24.05.2019 bestä­tigt, dass die Über­mitt­lung von Kun­den­da­ten auf Grund­la­ge eines berech­tig­ten Inter­es­ses nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO mög­lich ist. In dem Beschluss hat sich die DSK auf einen Kata­log von Fall­grup­pen ver­stän­digt, die im Rah­men der Inter­es­sen­ab­wä­gung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f i.V.m. Art. 4 DSGVO bei einem Asset Deal zu berück­sich­ti­gen sind.

Die Fall­grup­pen zei­gen, dass der Aus­gang der Inter­es­sen­ab­wä­gung abhän­gig von der Aktua­li­tät der Ver­trags­be­zie­hun­gen als auch von der Art der zu über­tra­gen­den Daten ist. Wel­che Fall­grup­pen gebil­det wur­den und ob der Asset Deal schluss­end­lich tat­säch­lich ohne Ein­wil­li­gung zustan­de kom­men kann, kön­nen Sie in Teil II der Arti­kel­rei­he „Daten­über­mitt­lung beim Asset Deal“ nachlesen.

Was Sie noch interessieren könnte:

Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz