Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 05.06.2018 (Az. C‑210/16) bereits festgestellt hat, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zwischen Facebook-Fanpage-Betreibern und Facebook vorliegt, berät sich der Gerichtshof gerade erneut zu der Frage um eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Online-Bereich. In der Rechtssache (Az. C‑40/17) geht es darum, ob Websitebetreiber durch Einbindung eines von einem Dritten angebotenen Plugins, wie z.B. dem Facebook-„Gefällt mir“-Button oder Drittanbieter-Cookies, gemeinsam mit dem jeweiligen Drittanbieter (in diesem Fall Facebook Ireland) verantwortlich für die Datenverarbeitung sind.
“Das Urteil könnte richtungsweisend sein und entscheidende Weichen im Online-Bereich neu stellen. Es liegt nahe, dass sich die höchstrichterliche Entscheidung auch auf Plugins und Cookies anderer Anbieter auswirken wird.” – Eileen Binder
Unter dem Gesichtspunkt, dass bereits im Facebook-Fanpage-Fall eine gemeinsame Verantwortlichkeit bejaht wurde und auch der Generalanwalt des EuGH die Frage in seinen Schlussanträgen bejaht hat, scheint es wahrscheinlich, dass der EuGH der Auffassung folgen wird. Ein positives Urteil hätte zur Folge, dass der Betreiber der Webseite künftig die Aufgabe hätte, den Nutzern hinsichtlich dieser Datenverarbeitungsvorgänge die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zumindest erhalten müssen, und, wo dies erforderlich ist, ihre Einwilligung einholen, bevor Daten erhoben und übermittelt werden.
Das Urteil könnte richtungsweisend sein und entscheidende Weichen im Online-Bereich neu stellen. Es liegt nahe, dass sich die höchstrichterliche Entscheidung auch auf Plugins und Cookies anderer Anbieter auswirken wird.
Die Richter am EuGH sind derzeit in der Beratung. Das Urteil selbst wird noch einige Zeit auf sich warten lassen. Selbstverständlich werden wir weitere Informationen bereitstellen, sobald das Urteil gefallen ist.
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