Nach­dem der EuGH in sei­nem Urteil vom 05.06.2018 (Az. C‑210/16) bereits fest­ge­stellt hat, dass eine gemein­sa­me Ver­ant­wort­lich­keit nach Art. 26 DSGVO zwi­schen Facebook-Fanpage-Betreibern und Face­book vor­liegt, berät sich der Gerichts­hof gera­de erneut zu der Fra­ge um eine gemein­sa­me Ver­ant­wort­lich­keit im Online-Bereich. In der Rechts­sa­che (Az. C‑40/17) geht es dar­um, ob Web­site­be­trei­ber durch Ein­bin­dung eines von einem Drit­ten ange­bo­te­nen Plug­ins, wie z.B. dem Facebook-„Gefällt mir“-Button oder Drittanbieter-Cookies, gemein­sam mit dem jewei­li­gen Dritt­an­bie­ter (in die­sem Fall Face­book Ire­land) ver­ant­wort­lich für die Daten­ver­ar­bei­tung sind.

Das Urteil könn­te rich­tungs­wei­send sein und ent­schei­den­de Wei­chen im Online-Bereich neu stel­len. Es liegt nahe, dass sich die höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung auch auf Plug­ins und Coo­kies ande­rer Anbie­ter aus­wir­ken wird.” – Eileen Binder

Unter dem Gesichts­punkt, dass bereits im Facebook-Fanpage-Fall eine gemein­sa­me Ver­ant­wort­lich­keit bejaht wur­de und auch der Gene­ral­an­walt des EuGH die Fra­ge in sei­nen Schluss­an­trä­gen bejaht hat, scheint es wahr­schein­lich, dass der EuGH der Auf­fas­sung fol­gen wird. Ein posi­ti­ves Urteil hät­te zur Fol­ge, dass der Betrei­ber der Web­sei­te künf­tig die Auf­ga­be hät­te, den Nut­zern hin­sicht­lich die­ser Daten­ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge die Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len, die sie zumin­dest erhal­ten müs­sen, und, wo dies erfor­der­lich ist, ihre Ein­wil­li­gung ein­ho­len, bevor Daten erho­ben und über­mit­telt werden.

Das Urteil könn­te rich­tungs­wei­send sein und ent­schei­den­de Wei­chen im Online-Bereich neu stel­len. Es liegt nahe, dass sich die höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung auch auf Plug­ins und Coo­kies ande­rer Anbie­ter aus­wir­ken wird.

Die Rich­ter am EuGH sind der­zeit in der Bera­tung. Das Urteil selbst wird noch eini­ge Zeit auf sich war­ten las­sen. Selbst­ver­ständ­lich wer­den wir wei­te­re Infor­ma­tio­nen bereit­stel­len, sobald das Urteil gefal­len ist.

 

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Autorin des Artikels:

Eileen Binder

Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz