DATENSCHUTZ IN DER INDUSTRIE.

Die Datenschutz-Grundverordnung nor­miert in Arti­kel 1 Abs. 3 als Ziel und Gegen­stand des euro­päi­schen Daten­schutz­rech­tes den »frei­en Ver­kehr« per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (free move­ment of data) und den Anspruch eines frei­en und unver­fälsch­ten Wett­be­werbs inner­halb des Euro­päi­schen Binnenmarkts.

Wäh­rend bei privat-rechtlichen Trä­ger­schaf­ten als »unmit­tel­ba­res Daten­schutz­recht« die Euro­päi­sche Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) zur Anwen­dung kom­men, müs­sen Ein­rich­tun­gen unter öffentlich-rechtlicher Trä­ger­schaft neben der Datenschutz-Grundverordnung auch die jeweils gel­ten­den Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze (LDSG) und Ein­rich­tun­gen unter kirch­li­cher Trä­ger­schaft anstel­le der Datenschutz-Grundverordnung das Kir­chen­ge­set­zes über den Daten­schutz der Evan­ge­li­schen Kir­che in Deutsch­land (DSG-EKD) bezie­hungs­wei­se bei Ein­rich­tun­gen unter katho­li­scher Trä­ger­schaft das Gesetz über den Kirch­li­chen Daten­schutz (KDG) beachten.

Dane­ben sind ergän­zen­de Daten­schutz­vor­schrif­ten wie die Daten­schutz­re­geln des Sozi­al­rechts (sog. »Sozi­al­da­ten­schutz«), das Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­set­zes (WBVG), län­der­spe­zi­fi­sche Heim­ge­set­ze wie etwa in Baden-Württemberg des Wohn‑, Teilhabe- und Pfle­ge­ge­set­zes (WTPG) wie auch berufs­stän­di­sche Schwei­ge­pflich­ten bei der Gestal­tung der Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on zu berücksichtigen.

Die­se »brei­te­re gesetz­li­che Basis«, erschwert die Gestal­tung der Daten­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen in der Pfle­ge und führt bei den Beschäf­tig­ten der Ein­rich­tun­gen nicht sel­ten zu erheb­li­chen Unsi­cher­hei­ten. Die Not­wen­dig­keit, die nicht immer leicht zugäng­li­chen Rege­lun­gen des Per­so­nen­da­ten­schut­zes auch den Bewoh­nern und Pati­en­ten im Sin­ne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO (bezie­hungs­wei­se des § 14 Abs. 1 S. 1 KDG oder § 16 Abs. 1 DSG-EKD) »ver­ständ­lich« und in einer »kla­ren und ein­fa­chen Spra­che« zu ver­mit­teln scheint in man­chen Fäl­len als hohe Hürde.

Wir unter­stüt­zen die Ein­rich­tungs­lei­tun­gen und Beschäf­tig­ten im gesam­ten daten­schutz­recht­li­chen Kon­text, unab­hän­gig von der Trä­ger­schaft, auf der Basis umfang­rei­cher daten­schutz­recht­li­cher Kennt­nis­se und einer lang­jäh­ri­gen prak­ti­schen und prag­ma­ti­schen Beratungserfahrung.

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