An vielen Stellen fordern die DSGVO und das BDSG die Bekanntgabe der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. Zu jedem guten Datenschutz-Management gehört daher auch eine Datenschutz-E-Mailadresse, über die beispielsweise betroffene Personen ihre Anliegen antragen können. Doch wer darf Zugriff auf das Postfach haben und wie steht es mit der datenschutzrechtlichen Verschwiegenheit?
“Der DSB hat zwar eine Berichterstattungspflicht gegenüber dem Verantwortlichen, diese umfasst aber gerade nicht die Pflicht, betroffene Personen oder deren personenbezogene Daten offenzulegen.” – Eileen Binder
Zunächst ist zu klären, wer grundsätzlich Zugriff auf das Postfach haben sollte. Unterschiede können sich sodann daraus ergeben, ob im Unternehmen ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter benannt ist. Das hat u.a. Folgen für die Vertreterregelung und Weitergabe der Personendaten.
Wer darf denn nun auf das Datenschutz-Postfach Zugriff haben?
Erfahrungsgemäß wird in Unternehmen bei dieser Frage eine ganze Reihe an Verantwortungsträgern, bis hoch zum Geschäftsführer, diskutiert. Dabei ist die Antwort recht simpel und ergibt sich sogar aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
- 6 Abs. 5 S. 2 BDSG besagt:
„Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.“
Der Datenschutzbeauftragte (= DSB) hat demnach eine Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht ist umfassend. Sie dient dazu, dass Betroffene keine Konsequenzen zu befürchten haben, wenn Sie etwa einen Verarbeitungsverstoß an den DSB melden oder Betroffenenrechte geltend machen. Der DSB hat zwar eine Berichterstattungspflicht gegenüber dem Verantwortlichen, diese umfasst aber gerade nicht die Pflicht, betroffene Personen oder deren personenbezogene Daten offenzulegen. Im Gegenteil, der DSB darf nur in dem Umfang an die Geschäftsleitung oder den Datenschutzkoordinator berichten, dass hierdurch keine Rückschlüsse auf die betroffene Person möglich sind. Der Zugriff auf die an ihn gerichteten digitalen Nachrichten und damit letztlich auf das E‑Mail-Postfach steht demnach ausschließlich dem DSB zu.
Interner und externer Datenschutzbeauftragter
Aus dieser Klarstellung ergeben sich nun unterschiedliche Folgen für interne und externe Datenschutzbeauftragte.
Beide haben zunächst gemeinsam, dass nur sie als Datenschutzbeauftragte Zugriff auf das Datenschutz-Postfach haben dürfen.
Für interne Datenschutzbeauftragte ist die Ausschließlichkeit des Zugriffs schnell und problemlos eingerichtet. Eine kleine zu überwindende Hürde gibt es höchstens im Vertretungsfall. Da, je nach interner Organisation, damit gerechnet werden muss, dass Datenpannen über das DS-Postfach gemeldet werden, muss auch bei kürzeren Abwesenheiten des Datenschutzbeauftragten jemand das DSB-Postfach prüfen und hierfür auf dieses zugreifen. Im Falle einer Datenpanne beginnt eine Meldefrist an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde von 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzungshandlung. Ein Verstreichen der Frist mit anschließender Nachmeldung ist zwar möglich, birgt aber immer das Risiko einer Geldbuße. Es ist daher empfehlenswert, einen Vertreter für den Zeitraum der Abwesenheit des DSB zu ernennen, der das Postfach regelmäßig überprüft. Diesem Vertreter sollten die internen Datenschutz-Meldeprozesse bekannt und speziell in diesem Zusammenhang auf die Vertraulichkeit hingewiesen sein.
Bei externen Datenschutzbeauftragten stellt sich das Vertreterproblem in der Regel nicht in dieser Schärfe. Wird ein Dienstleister oder eine Kanzlei herangezogen, über welche der Datenschutzbeauftragte seine Dienste zur Verfügung stellt, so steht hinter dem DSB fast immer ein ganzes Team. Das Team unterliegt, genauso wie der Datenschutzbeauftragte selbst, den erweiterten Verschwiegenheitspflichten. Daneben sollte jeder externe DSB einen internen Datenschutzkoordinator im Unternehmen haben, der im Ernstfall vorübergehend übernehmen könnte.
Weiter- oder Umleitung der Datenschutz-E-Mails?
Bis hierher lässt sich festhalten, dass sich zum einen aufgrund der oben genannten Regelung des § 6 Abs. 5 S. 2 BDSG ergibt, dass ausschließlich der DSB Zugriff auf das DS-Postfach haben darf. Damit ist ausgeschlossen, dass Beschäftigte oder Geschäftsleiter des Unternehmens parallel ebenfalls Zugriff haben. Zum anderen ist das DS-Postfach oftmals im Unternehmen selbst eingerichtet. Sofern dem externen DSB kein direkter Zugriff eingerichtet ist, muss gewährleistet werden, dass eingehende E‑Mails im DS-Postfach nur ihn erreichen. Es ist daher darauf zu achten, dass ausschließlich der DSB einen Zugriff auf das interne Postfach erlangt oder, falls der DSB ein eigenes Postfach zur Verfügung stellt, die E‑Mails an dieses umgeleitet werden. Eine bloße Weiterleitung, die zur Folge hat, dass Kopien der E‑Mails auf den internen Unternehmensservern liegen bleiben, ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Fazit
Der DSB hat eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Er darf daher nur in dem Umfang an die Geschäftsleitung oder den Datenschutzkoordinator berichten, dass hierdurch keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. Für den Zugriff auf das DS-Postfach bedeutet das, dass dieser nur dem Datenschutzbeauftragten zusteht. DS-Postfächer sind daher so einzurichten, dass nur der DSB Zugriff darauf hat oder, für den Fall, dass dieser ein eigenes Postfach zur Verfügung stellt, an dieses die eingehenden E‑Mails ausschließlich umgeleitet werden. Eine Weiterleitung ist grundsätzlich nicht zulässig.
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