Neben den grundsätzlichen Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten im Rahmen der Pandemie des Coronavirus SARS-CoV‑2 (HIER geht es zu unserem Blogbeitrag »Corona-Pandemie: Gesundheitsfragen im Arbeitsverhältnis«) stehen aktuell viele Unternehmen vor der Frage, wie sie mit Aufforderungen, unter anderem der Gesundheitsämter, nach Übermittlung der Daten erkrankter Beschäftigter umgehen sollen.
“Neben den gesetzlichen Voraussetzungen der Datenübermittlung an Behörden stellen häufig die konkrete Art der Übermittlung und der hierbei zu Fordernden Datensicherheit hohe Anforderungen an die Arbeitgeber.”
Das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV‑2 aber auch bereits der reine Verdacht einer solchen Infektion kann für den Betroffenen neben den gravierenden gesundheitlichen Risiken auch eine erhebliche Stigmatisierung zur Folge haben. An die Verarbeitung und insbesondere an die Übermittlung dieser Informationen sind daher hohe rechtliche Anforderungen zu stellen.
Keine Datenübermittlung ohne Rechtsgrund
Um etwa die Maßnahmen der Quarantäneanordnung gemäß § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder eines beruflichen Tätigkeitsverbotes gemäß § 31 IfSG treffen zu können, sind für die zuständigen Behörden, in der Regel das zuständige Gesundheitsamt, Informationen über das Vorliegen von Coronavirus-Infektionen notwendig.
In vielen Fällen besteht über § 16 Abs. 2 S. 3 IfSG eine Übermittlungspflicht an die zuständige Behörde sowie eine damit korrespondierende Übermittlungsbefugnis des Unternehmens oder der Einrichtung. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die Vorlage der geforderten Unterlagen und die Erteilung der erforderlichen Auskünfte ist in diesen Fällen auf Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO zu stützen.
Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung beachten
Insbesondere bei der elektronischen Übermittlung der behördlichen angefragten Daten sind die gesetzlichen Anforderungen des Artikels 32 DSGVO an die Sicherheit der Verarbeitung zu beachten. Da in diesen Fällen von einer erheblichen »Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen« ausgegangen werden muss, sind vom Arbeitgeber entsprechende technische Maßnahmen, wie etwa eine entsprechende Verschlüsselung der Kommunikation, zu ergreifen. Ist das Unternehmen oder die Einrichtung hierzu technisch nicht in der Lage, scheidet eine elektronische Übermittlung der Daten in den meisten Fällen aus.
Datenschutzinformationen prüfen und bei Bedarf ergänzen
Da die entsprechenden Übermittlungen in vielen Datenschutzinformationen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13, 14 DSGVO in der Praxis fehlen dürfen, sind diese zwingend um die Datenverarbeitungszwecke der Erhebung und Speicherung der betreffenden (Gesundheits-)Daten und gegebenenfalls die Übermittlung an Behörde zu ergänzen.
Fazit
Abhängig von den spezifischen Regelungen der jeweiligen Bundesländer können behördliche Maßnahmen im Kontext der Corona-Pandemie auch die Übermittlung sensibler, personenbezogener Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber erforderlich machen. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, ist in der Praxis insbesondere auch die Art der konkreten Übermittlung dieser Daten für viele Unternehmen und Einrichtungen eine Herausforderung. Aber auch in diesen Fällen verhindert der Datenschutz keinesfalls Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zur Eindämmung und Bekämpfung der Pandemie – er schafft vielmehr den Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten auch in global sehr schweren Zeiten
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