Die Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz in Nie­der­sach­sen hat gegen die notebooksbilliger.de AG ein Buß­geld über 10,4 Mil­lio­nen Euro wegen rechts­grund­lo­sen Video­über­wa­chun­gen der Mit­ar­bei­ten­den und Kun­den ver­hängt. Mit dem höchs­ten Buß­geld, das die LfD Nie­der­sach­sen unter Gel­tung der DSGVO bis­lang ver­hängt hat, rückt für vie­le Unter­neh­men die kri­ti­sche Beur­tei­lung der eige­nen Video­über­wa­chungs­an­la­gen erneut in den Fokus – hier lohnt es sich, genau hinzusehen.

Video­über­wa­chun­gen sind ein beson­ders inten­si­ver Ein­griff in das Per­sön­lich­keits­recht, da damit theo­re­tisch das gesam­te Ver­hal­ten eines Men­schen beob­ach­tet und ana­ly­siert wer­den kann.” – Mat­thi­as Herkert

Über die Bedeu­tung von Video­über­wa­chun­gen haben wir in den ver­gan­ge­nen Mona­ten unter ande­rem in unse­rem Bei­trag zur „Video­über­wa­chung durch nicht öffent­li­che Stel­len“ und in der Dar­stel­lung der Prüf­sys­te­ma­tik der Auf­sichts­be­hör­den für Video­über­wa­chungs­an­la­gen („15 Fra­gen zur Video­über­wa­chung“) berich­tet. Mit dem bis­lang noch nicht rechts­kräf­ti­gen Buß­geld­be­scheid der LfD Nie­der­sach­sen hat das The­ma in der Pra­xi noch­mals an Bri­sanz gewonnen.

Ver­hin­de­rung von Straf­ta­ten und Über­wa­chung des Warenflusses

Nach Aus­sa­ge des Unter­neh­mens ziel­te die bereits seit min­des­tens zwei Jah­ren betrie­be­ne Video­über­wa­chung aus­schließ­lich auf die Ver­hin­de­rung von Dieb­stäh­len sowie zur Über­wa­chung und Nach­ver­fol­gung des Waren­flus­ses in den Lagern.

Hier führt die LfD Nie­der­sach­sen an, dass gera­de zur Dieb­stahl­ver­mei­dung die Instal­la­ti­on und der Betrieb einer Video­über­wa­chungs­an­la­ge erst nach Prü­fung mil­de­rer Mit­tel, wie etwa stich­pro­ben­ar­ti­ger Taschen­kon­trol­len beim Ver­las­sen der Betriebs­stät­ten, zuläs­sig sei. Zudem sei eine Video­über­wa­chung zur Auf­de­ckung von Straf­ta­ten nur recht­mä­ßig, wenn sich ein begrün­de­ter Ver­dacht gegen kon­kre­te Per­so­nen rich­te. Eine anlass­lo­se und, wie im Fall der notebooksbilliger.de AG dau­er­haf­te, Video­über­wa­chung stel­le alle Beschäf­tig­ten und Kun­den unter einen unzu­läs­si­gen Generalverdacht.

Eben­falls ange­mahnt wur­de die unan­ge­mes­sen lan­ge Spei­che­rung der Video­auf­zeich­nun­gen von bis zu 60 Tagen, die für die Erfül­lung der ange­führ­ten Zwe­cke nicht ver­tret­bar sei.

Har­te Linie der Auf­sichts­be­hör­den bei Videoüberwachungen 

Video­über­wa­chun­gen sind nicht erst seit in Kraft tre­ten der DSGVO ein kri­ti­sches The­ma zwi­schen Auf­sichts­be­hör­den und Unter­neh­men. Wäh­rend sich bei den Gerich­ten, zuletzt unter ande­rem im Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 28 März 2019 (BAG, 28.03.2019 — 8 AZR 421/17), eine gewis­sen „Tole­ranz“ und „Arbeit­ge­ber­freund­lich­keit“ erken­nen ließ, hal­ten die Auf­sichts­be­hör­den an ihrem bereits unter dem natio­na­len Daten­schutz­recht des BDSG (alt) ein­ge­schla­ge­nen Weg fest. Video­über­wa­chun­gen sind und blei­ben ein beson­ders inten­si­ver Ein­griff in das Per­sön­lich­keits­recht, da damit theo­re­tisch das gesam­te Ver­hal­ten eines Men­schen beob­ach­tet und ana­ly­siert wer­den kann, was letzt­lich dazu füh­ren mag, dass Betrof­fe­ne den Druck emp­fin­den, sich mög­lichst unauf­fäl­lig zu beneh­men, um nicht wegen abwei­chen­der Ver­hal­tens­wei­sen kri­ti­siert oder sank­tio­niert zu wer­den. Beschäf­tig­te müs­sen, wie die LfD Nie­der­sach­sen in ihrer Press­mit­tei­lung aus­führt, ihre Per­sön­lich­keits­rech­te nicht auf­ge­ben, nur weil ihr Arbeit­ge­ber sie unter Gene­ral­ver­dacht stellt.

Das Buß­geld bleibt – wird sich die Höhe ändern? 

Das von der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz Nie­der­sach­sen aus­ge­spro­che­ne Buß­geld ist noch nicht rechts­kräf­tig. Und auch (oder gera­de) wenn die notebooksbilliger.de AG ihre Video­über­wa­chung inzwi­schen recht­mä­ßig aus­ge­stal­tet hat, ist doch kaum davon aus­zu­ge­hen, dass das Buß­geld ohne Ein­spruch rechts­kräf­tig wird – der Fall wird die Gerich­te beschäf­ti­gen. Ob dabei, wie im Urteil des LG Bonn vom 11. Novem­ber 2020 (LG Bonn, 11.11.2020 — 29 OWi 430) aus einer anfäng­li­chen Buß­geld gegen 1&1 in Höhe von 9,55 Mil­lio­nen Euro wegen nicht ange­mes­se­ner tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten eine Geld­bu­ße von (im direk­ten Ver­gleich „ledig­lich“) 900.000 Euro wird, wird sich zei­gen müs­sen. Span­nend wird die wei­te­re Ent­wick­lung des Fal­les für die Pra­xis in jedem Fall, da die Signal­wir­kung von Buß­gel­dern in Mil­lio­nen­hö­hen kaum über­schätzt wer­den kann.

Was Sie noch interessieren könnte:

Autor des Artikels:

Matthias Herkert

Leiter Fachbereich Consulting und externer Datenschutzbeauftragter