Nicht einmal neunzehn Monate nach in Kraft treten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt das Bundesfinanzministerium mit dem BMF-Schreiben vom 05. November 2019 bereits die gesetzlich geforderten Anpassungen an zahlreichen Vordrucken zur Erfüllung des Informationspflichten nach der DSGVO bekannt.
Die aktuell bekanntgegebenen Anpassungen berücksichtigen 17 Vordruckmuster aus dem Bereich der Umsatzsteuer. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde in den betroffenen Vordruckmustern zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13, 14 DSGVO ein Datenschutzhinweis zur Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung, über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen aufgenommen.
Mit wenigen Ausnahmen nutzt das Ministerium in allen Anpassungen einen standardisierten Hinweistext, der im Sinne einer vorgelagerten Datenschutzinformation sehr allgemein informiert und dem Betroffenen für weitere Informationen auf einen Internetlink oder das für den Betroffenen zuständige Finanzamt verweist.
Zitat aus der »Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)«:
Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Konsequent stehen die Informationen in zweisprachigen Vordrucken auch in englischer Sprache zur Verfügung, und erfüllt damit die wohl inzwischen herrschende Meinung, dass datenschutzrechtliche Information und Auskunftserteilung in der Sprache der adressierten Personen erfolgen solle.
Diese in den betroffenen Vordruckmustern umgesetzte Erfüllung des datenschutzrechtlichen Transparenzgrundsatzes verliert sich indes bei Aufsuchen des in den Dokumenten angezeigten Links zu den Datenschutzinformationen auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Während die dort angebotenen Informationsschreiben inhaltlich ausführlich und verständlich über den Schutz personenbezogener Daten durch das BZSt aufklären, geht bei der Suche nach dem im Einzelfall relevanten Dokument in einer Auswahl von über sechzig Informationsschreiben zum Datenschutz die Übersicht schnell verloren.
Fazit
Mit der nun erfolgten Anpassung zahlreicher Vordruckmuster zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Transparenzanforderungen der Artikel 13, 14 DSGVO betont das Bundesfinanzministerium seinen Anspruch an den Schutz personenbezogener Daten. Dabei gelingt der Spagat zwischen einer übersichtlichen und kompakten Information auf der einen Seite und der vollständigen Erfüllung der Informationsziele des Datenschutzes auf der anderen Seite, zum Teil auch wegen der Komplexität der betroffenen steuerlichen Themen, aus Sicht des Datenschutzes noch nicht optimal.
Der beschritte Weg, die Informationserteilung bis auf den einzelnen Vordruck herunter zu brechen und nicht über eine einmalige, zentrale Information des Betroffenen mit späterem Verweis auf die Befreiung von der (nochmaligen) Informationspflicht über Artikel 13 Abs. 4 DSGVO zu argumentieren, weist indes in die richtige Richtung und zeigt einmal mehr auf, dass gerade auch in den Ämtern und Behörden die Bemühungen um einen transparenten Umgang mit personenbezogenen Daten systematisch umgesetzt werden
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