Ist die feh­len­de oder unzu­rei­chen­de Daten­schutz­er­klä­rung ein Wettbewerbsverstoß?

Um es auf den Punkt zu brin­gen: Dem Beschluss zufol­ge sieht das Land­ge­richt Würz­burg in dem Daten­schutz­ver­stoß einen abmahn­fä­hi­gen Wett­be­werbs­ver­stoß.” – Mar­kus Spöhr

Mit die­ser umstrit­te­nen Fra­ge beschäf­tig­ten sich Unter­neh­men schon zu Zei­ten des alten Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes. Und auch mit der Ein­füh­rung der DSGVO stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, ob und wann Ver­stö­ße gegen die Trans­pa­renz­pflich­ten der DSGVO abge­mahnt wer­den kön­nen. Die Ant­wor­ten hier­zu kön­nen kaum unter­schied­li­cher sein und auch die Gerich­te sind nicht immer glei­cher Mei­nung. So ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln in sei­nem Urteil vom 11.03.2016, dass ein Daten­schutz­ver­stoß sehr wohl ein Wett­be­werbs­ver­stoß dar­stel­len und somit berech­tig­ter­wei­se abmahn­fä­hig sein kann.
Eine mit der Ein­füh­rung der DSGVO am 25.05.2018 erhoff­te ein­heit­li­che und kla­re Rege­lung blieb lei­der aus. Der Unter­neh­mer als „Ver­ant­wort­li­cher“ steht wei­ter­hin im Ungewissen.

Das Land­ge­richt Würz­burg (Az.: 11 0 1741/18 UWG) beschäf­tig­te sich nun erst­mals seit Anwend­bar­keit der DSGVO mit dem The­ma der Abmah­nung bei einem Ver­stoß gegen Euro­päi­sches Daten­schutz­recht und folg­te der Mei­nung des OLG Köln. Eine unzu­rei­chen­de Daten­schutz­er­klä­rung kann einen Wett­be­werbs­ver­stoß dar­stel­len und ist somit abmahnfähig.
In der Sache ging es um fol­gen­den Sach­ver­halt: Eine Rechts­an­wäl­tin betrieb für ihre beruf­li­che Tätig­keit eine Web­site. Die Web­site ent­hielt auch eine Daten­schutz­er­klä­rung – nur war die­se nicht voll­stän­dig. Ins­be­son­de­re fehl­te die Beleh­rung über die Betrof­fe­nen­rech­te nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO.

Ein ande­rer Rechts­an­walt woll­te dies nicht hin­neh­men. Er mahn­te die Rechts­an­wäl­tin ab und for­der­te Sie auf, zukünf­ti­ge Daten­schutz­ver­stö­ße zu unter­las­sen. Nach­dem sich die Anwäl­tin wei­ger­te, stell­te der Kol­le­ge beim Land­ge­richt Würz­burg gegen Sie einen Antrag auf einst­wei­li­ge Ver­fü­gung. Der Antrag hat­te Erfolg. In dem Beschluss heißt es:

Der Antrags­geg­ne­rin wird unter­sagt, für ihre beruf­li­che Tätig­keit als Rechts­an­wäl­tin die unver­schlüs­sel­te Home­page [Adres­se der Home­page] ohne Daten­schutz­er­klä­rung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Gel­tungs­be­reich zu betreiben.“

Falls die Rechts­an­wäl­tin der Unter­las­sungs­ver­fü­gung nicht nach­kommt, stellt das Gericht klar:

Der Antrags­geg­ne­rin wird für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung die Ver­hän­gung eines Ord­nungs­gel­des von bis zu 250.000 €, ersatz­wei­se Ord­nungs­haft bis zu zwei Jah­ren, sowie die Ver­hän­gung einer Ord­nungs­haft von bis zu 6 Mona­ten angedroht.“

Um es auf den Punkt zu brin­gen: Dem Beschluss zufol­ge sieht das Land­ge­richt Würz­burg in dem Daten­schutz­ver­stoß einen abmahn­fä­hi­gen Wett­be­werbs­ver­stoß. Zur Begrün­dung ver­weist es auf die Urtei­le des OLG Ham­burg (Urteil vom 27.06.2013 — 3 U 26/12)  und des OLG Köln und geht davon aus, dass es sich bei dem Ver­stoß gegen die Vor­schrif­ten der DSGVO um Ver­stö­ße gegen das Wett­be­werbs­recht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG handelt.
Der Rechts­an­wäl­tin bleibt in der Pra­xis wohl nichts ande­res übrig als die Web­site vom Netz zu neh­men bis alle vom Gericht bean­stan­de­ten Schwach­stel­len beho­ben sind. Andern­falls ris­kiert sie ein nicht uner­heb­li­ches Ordnungsgeld.

Der flie­gen­de Gerichts­stand und das schar­fe Schwert der einst­wei­li­gen Verfügung

Ins­be­son­de­re möch­ten wir dar­auf hin­wei­sen, dass künf­tig alle Unter­neh­men, deren Web­site gegen die DSGVO ver­sto­ßen, beim oben benann­ten Land­ge­richt Würz­burg ver­klagt wer­den kön­nen. Hier­bei spielt es kei­ne Rol­le, ob Sie ihren Fir­men­sitz in Würz­burg oder Umge­bung haben. Die Zustän­dig­keit des Gerichts ergibt sich aus § 14 Abs. 2 UWG. Dem­nach ist für Kla­gen das Gericht zustän­dig, in des­sen Bezirk die Hand­lung began­gen ist. Mit der herr­schen­den Mei­nung ist dem­nach jedes Gericht zustän­dig in des­sen Gerichts­be­zirk die Web­site abruf­bar ist („flie­gen­der Gerichtsstand“).

Unter­neh­mer soll­ten die Gefahr einer wett­be­werbs­recht­li­chen Abmah­nung auf­grund eines Ver­sto­ßes gegen die DSGVO nicht auf die leich­te Schul­ter neh­men. Die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung in Kom­bi­na­ti­on mit dem „flie­gen­den Gerichts­stand“ macht die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung zu einem schar­fen Schwert ihrer Mit­be­wer­ber. Han­deln Sie pro­ak­tiv und las­sen es erst gar nicht soweit kom­men. Stel­len Sie ihr Unter­neh­men daten­schutz­kon­form auf und schau­en Sie, dass ins­be­son­de­re ihre Web­site den Anfor­de­run­gen der DSGVO ent­spricht. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie hier­bei (zum Bei­spiel bei einer Website-Analyse) und ste­hen Ihnen dar­über hin­aus jeder­zeit ger­ne für Fra­gen zur Verfügung.

 

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