DATENSCHUTZ FÜR KIRCHLICHE TRÄGER.
Mit Artikel 91 schafft die Datenschutz-Grundverordnung den Rahmen, um den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten genießen, zu wahren.
Von diesem Recht hat die Katholische Kirche mit dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die Evangelische Kirche mit der Novellierung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD — 2018) gebrauch gemacht.
Sowohl die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands wie auch die Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands nutzten soweit die Möglichkeiten zur Schaffung eigenen Datenschutzrechts in dem von der DSGVO vorgegebenen Rahmen und brachten die frühere Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) sowie die Kirchengesetze über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD — 2013) gemäß Artikel 91 Absatz 1 DSGVO „in Einklang“ mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.
Im Anwendungsbereich der beiden kirchlichen Datenschutzgesetze ist die Anwendung der DSGVO ausgeschlossen, sodass bei der Umsetzung der Reglungen in den betroffenen Einrichtungen eine Orientierung an den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zwar hilfreich sein kann, die zum Teil jedoch erheblichen Regelungsabweichungen der kirchlichen Datenschutzgesetze jedoch genaue Kenntnisse und Umsetzungserfahrungen im Datenschutzmanagement erfordert.
Unsere Kanzlei begleitet und berät seit vielen Jahren Einrichtungen, Werke, Caritasverbände und deren Untergliederungen, diakonische Dienste, Verbände, Stiftungen und Gemeinden bei der Umsetzung eines praxisnahen und gelebten Datenschutzes.
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